Salzburg: Wahlrecht ist verfassungswidrig

Heute - am 7. März 2004 - finden in Salzburg Landtagswahlen statt.

Wappen Land Salzburg
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Spätestens seit 1999 ist offiziell bekannt, dass die österreichische Rechtsordnung unzählige behindertendiskriminierende Bestimmungen enthält. Im Jahr 1998 und 1999 wurden – unter Einbeziehung behinderter Menschen – im Bundeskanzleramt / Verfassungsdienst Teile der österreichischen Rechtsordnung nach Diskriminierungen durchsucht.

Erstaunt waren die Experten bei der Begutachtung der Nationalrats- und Europawahlordnung. Beide enthielten eine wortgleiche verfassungswidrige Bestimmung: „In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann diese in Einzelfällen den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten gehfähigen und bettlägerigen Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts aus gewichtigen medizinischen Gründen untersagen.“

Die Bundesverfassung spricht im Artikel 26 von einem gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrecht. Die Bestimmung diskriminiert behinderte Menschen bei der Ausübung ihres Wahlrechts, denn der Artikel 26 B-VG besagt eindeutig: „(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein.“

Die Klubobleute der Regierungsparteien Dr. Peter Kostelka (SPÖ) und Dr. Andreas Khol (ÖVP) iniitierten damals umgehend eine Änderung der Nationalrats- und Europawahlordnung.

Einige Zeit später wurde auch in der Wiener Landtagsordnung eine wortgleiche Bestimmung gestrichen.

Die Salzburger Politiker haben bisher keine nennenswerten Schritte unternommen um Diskriminierungen im Landesrecht zu beseitigen. Die Salzburger Landtagswahlordnung enthält im § 66 Abs. 4 daher bei der heurigen Landtagswahl eine verfassungswidrige Bestimmung.

Österreichs Recht enthält sehr, sehr viele diskriminierende Bestimmungen; einige sind sogar verfassungswidrig. Trotzdem werden sie nicht geändert.

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