Pflegegeld: Erst neuer Antrag, dann Klage

Ab 1. Juli besteht Rechtsanspruch auf alle Pflegegeldstufen. Betroffene müssen aber erneut einen Antrag auf Einstufung stellen. Bericht aus der Presse vom 29. Juni 1995:

Cartoon Richter spricht Recht
unbekannt

Eineinhalb Jahre früher, als ursprünglich geplant, besteht ab 1. Juli Rechtsanspruch auf alle Pflegegeldstufen. Die Regelung, die erst Anfang 1997 in Kraft treten sollte, ermöglicht eine Berufung gegen eine zu niedrige Einstufung.

Bislang bestand Rechtsanspruch nur in den Stufen eins und zwei. Betroffene müssen jedoch eine Hürde nehmen: Gegen die Stufen drei bis sieben kann nur berufen, wer nach dem 1. Juli 1995 einen Antrag auf Pflegegeld stellt.

Wer bereits in eine dieser Stufen eingeteilt ist, muß ab 1. Juli dieses Jahres eine neuerliche Einstufung beantragen. Gegen den folgenden Bescheid kann der Betroffene schließlich beim Arbeits- und Sozialgericht klagen. Wird er daraufhin tatsächlich höher eingestuft, muß der Differenzbetrag des Pflegegeldes nachgezahlt werden – allerdings nicht weiter zurück als bis Juli 1995.

3.000 Klagen bei Gericht

Ursprünglich war geplant, daß alle Mitteilungen über eine Einstufung (auch jene vor dem 1. Juli) eingeklagt werden können. Das Justizministerium befürchtete allerdings eine Klageflut. SPÖ und ÖVP bauten daraufhin in einem kurzfristigen Abänderungsantrag die Hürde Neuantrag ein. Die Erfahrungen mit den Stufen eins und zwei, die seit Inkrafttreten der Pflegevorsorge mit 1. Juli 1993 einklagbar sind, zeigen, daß nur jede zehnte Abweisung mit einer Klage bekämpft wurde.

Den 28.700 abgewiesenen Anträgen auf erstmalige Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes im Jahr 1994 stehen laut Statistik der Arbeiterkammer 3021 Klagen beim Arbeits- und Sozialgericht gegenüber.

Von den knapp 2000 erledigten Klagen wurden 59 Prozent für den Kläger positiv erledigt (49 Prozent mit Vergleich, zehn Prozent mit positivem Urteil). 23 Prozent der Klagen wurden zurückgezogen, 18 Prozent mit Urteil abgewiesen.

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