Sachwalterrecht neu in Warteschleife

Weiter Hoffen auf Reform

VertretungsNetz
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Ende November 2016 hätte der Entwurf des Erwachsenenschutzgesetzes den Ministerrat passieren sollen, um in der Nationalratssitzung vor Weihnachten beschlossen zu werden. So der Plan. Doch vorerst heißt es: bitte warten. Denn Justiz- und Fininanzministerium sind sich in Fragen der Finanzierung uneins.

Mehr als 50.000 Menschen haben in Österreich einen Sachwalter/ eine Sachwalterin. Sachwalterschaften werden hierzulande viel zu schnell ausgesprochen und werden oft als Entmündigung erlebt. Das sollte mit dem Erwachsenenschutzgesetz, das die Nachfolge des Sachwalterrechts antreten soll, anders werden.

„Insofern ist es auch ein Stück weit eine Haltungsänderung. Weg vom stellvertretenden Handeln für Menschen, die Unterstützung brauchen, hin zur Suche nach gemeinsamen Lösungen mit den Betroffenen“, erklärt Peter Schlaffer, Geschäftsführer von VertretungsNetz, die grundlegende Änderung, die das neue Gesetz mit sich bringen wird.

Dass es gerade auf der Zielgeraden zu Verzögerungen kommt, sorgt für Unverständnis. Denn während der dreijährigen Vorbereitungsphase des Gesetzesentwurfs gab es zwar viele kritische Stimmen, aber am Ende wurde der Entwurf von allen Seiten gut geheißen. Die Finanzierungsfrage allein könne nicht ausschlaggebend für ein Scheitern des neuen Gesetzes werden.

„Eine große Anzahl von Menschen würde einfach im Regen stehen gelassen, wenn dieser innovative Gesetzesentwurf nicht Realität wird“, zeigt sich Peter Schlaffer unzufrieden mit der aktuellen Situation und hofft weiterhin auf einen Konsens zwischen Finanz- und Justizministerium.

Was bringt das neue Gesetz – Retzer Justizgespräche

Die Errungenschaften, die das Erwachsenenschutzgesetz mit sich bringt, sind unbestritten. In einer ExpertInnen-Runde wurde während der Retzer Justizgespräche (20.-21.10.2016) aus der Perspektive verschiedener Professionen darüber diskutiert.

Dabei betonte Justizminister Wolfgang Brandstetter noch einmal das Ziel des Entwurfs, selbstbestimmtes Handeln so lange wie möglich zu gewährleisten. Dazu biete das neue Gesetz den Menschen Hilfestellungen, wo sie sie bräuchten, ohne ihnen gleich ganz die Geschäftsfähigkeit abzusprechen.

VertretungsNetz-Geschäftsführer Peter Schlaffer lobte bei dieser Gelegenheit den neuen Entwurf. Dieser trägt der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen Rechnung.

Verpflichtendes Clearing im Falle einer Sachwalterschaftsanregung und Befristung der Erwachsenenvertretung auf drei Jahre, sind für ihn positive Neuerungen im Gesetz.

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Ein Kommentar

  • Betreff: Generelle Rechte von Menschen mit Behinderung!!!


    Sehr geehrte Lesser/innen

    Ich finde es eigentlich ziemlich empörend wie sich unsere Politiker zur zeit aufführen den sie mussten eigentlich wissen das sie eigentlich keine andere wahl haben Gesetzes Novellen umzusetzen ganz besonders wenn es mit Einklang der UNBRK übereinstimmt.

    Und ich finde auch das sich auch einzelne Politiker egal ob es ein Gemeinde, Landes oder Bundes gemeinsam an der UN – Konvention Umsetzung arbeiten Sollten und nicht wie z.B. der jetzige Landeshautmann von NÖ sich auch mit seiner Aussage vor ca. ½ Jahr „warum er nö eigentlich Barriere frei machen sollte den er sehr keinen anlass dazu“
    Obwohl die UN – Behindertenmenschen Rechtskonvention damals vom damaligen Sozialminister Dr. Erwin Buchinger 2008 für Gesamt Österreich unterzeichnet hat und nicht zum privat vergnügen.
    Und außerdem steht in einem Bericht an die vereinten Nationen vom öffentlichen bundesmonitoring Ausschuss im september20013

    Eine Rechtsbasis der Verpflichtung zur Schaffung einer barrierefreien Umwelt kann im österreichischen Recht im verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz,
    sowie in ausführenden einfachgesetzlichen Bestimmungen gesehen werden. Die österreichische Verfassung schreibt in
    Art.7 Abs.1 B-VG, inter alia, das Recht des einzelnen fest, nicht aufgrund einer vorliegenden Behinderung diskriminiert zu
    werden.49 Weiters beinhaltet der Artikel eine Staatszielbestimmung, die die Republik als Gesamtkonstrukt (ausdrücklich Bund, Länder und Gemeinden) dazu verpflichtet,
    die Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderungen „in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten,“50was die Verwirklichung umfassender Barrierefreiheit notwendigerweise mit umfassen muss.
    Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) und andere Rechtsvorschriften enthalten weiterführende Bestimmungen. ab wann fehlende Barrierefreiheit als Diskriminierung zu werten ist (siehe weiter unten).

    Und auserdem sehe ich es auserordentlich menschen rechrswidrig wenn wir nicht im sinne der UNBRK handel und somit auch Nicht das neue 2 Erwachsenenschutzgesetz umsetzem .
    Darum möchte ich nochmal alle politiker daran erinnern das wir 2008 die un-konvention unterzeichnet haben und so mit auch die müssen wir auch das neue Erwachsenenschutzgesetz umsetzen den sonst machen wir uns im sinne der UNBRK strafbar.

    Gemäss Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht

    Absatz 5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.

    Artikel 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

    Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die
    Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

    a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;

    den leider ist es noch immer so bei Bewohnern die besachwalltet das Sie nicht einmal wissen das sie einen Vertag haben und geschweigenden was in dem drinnen steht.

    Und ich bin auch der selben Ansicht wie der behinderten Anwalt wie er auch in seiner Stellungnahme sagt:
    (Zietat aus der Stellungnahme)
    Mit der Ratifizierung der UN – Behindertenrechtskonvention (UN- BRK) 2008 hat die Republik Österreich ein klares und wichtiges Signal zu Inklusion von Menschen mit Behinderungen in unserer Gesellschaft gesetzt.

    Die Novellierung des Sachwalterrechts stellt einen wichtigen Schritt auf dem Wege zur Umsetzung der dar. Tatsächlich sieht sich der Behindertenanwalt seit Bestehen der Funktion mit zahlreichen Beschwerden von beschwalteten Personen konfrontiert.

    Im sinne des Inklusionsgedankens wird der vorliegende Entwurf der 2 .Erwachsenenschutz –
    Gesetzes daher ebenso wie der umfassend partizipativ geführte Entstehungsprozess ausdrücklich begrüßt.

    Damit die intendierte Zielsetzung des Entwurfes auch in die Praxis effektiv zur Umsetzung gelangen kann, wird die begleitende Sensibilisierung und schulung der besonders betroffenen Berufsgruppen (u.a. Rechtsanwälte/-innen,Notare/-innen,Richter/-innen) angeregt.

    Im Zusammengang mit der UN – Behindertenrechtskonvention stellt der Behindertenanwalt fest dass die wichtige Forderung der Konvention nach der Implementierung von Mechanismen zur unterstützten Entscheidungsfindung im vorliegenden Entwurf nicht vorgesehen ist. Offenbar obliegt die Umsetzung dieser Maßnahme den Ländern, sodass von dieser Seite eine entsprechende Umsetzung notwendig sein wird.

    Zu Artikel 1, § 244:
    § 244 Abs. 2 normiert u.a., dass RechtsanwältInnen sowie Notare/-innen bzw. KandidatInnen, welche 25 Vorsorgevollmachten bzw. Erwachsenenvertretungen annehmen können.(*oder meiner meinung wäre es noch besser das die Erwachsenenvertreter /innen eine max.anzahl von 15 klienten haben haben sollte.)
    Hinsichtlich der Überprüfung der zur Übernahme von Erwachsenenvertretungen und Vorsorgevollmachten besonders geeigneter Rechtsanwälte/-innen und Notare/-innen geht der Behindertenanwalt davon aus, dass in den Rechtsanwalts- und Notariatskammern entsprechende harmonisierte Instrumente zur Qualitätssicherung gem. den in § 10b RAO und § 134a NO errichteten Bestimmungen implementiert werden.

    Aufgrund des reduzierten Bedarfs regt der Behindertenanwalt daher an, im Sinne qualitativ einheitlicher Standards in Bezug auf beide Berufsgruppen ausschließlich Rechtsanwälte/-innen und Notare/-innen mit besonderer Eignung als Erwachsenen-vertreterInnen vorzusehen.

    Darum appelliere ich an unseren Finanzminister Schelling und auch an unsere Landespolitikerdas sie unbedingt zusammen arbeiten sollten denn dann finden sie sicher gemeinsam eine Lösung zu finden.
    Denn sie machen eine Politik für gesamt Österreich und nicht nur für jedes einzelne Bundesland.