Aktualisierte Richtlinie für Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz 2021 veröffentlicht

Seit 1. April 2021 gibt es eine geringfügige Aktualisierung des Richtlinien-Textes dieser wichtigen Unterstützungsmaßnahme des Sozialministeriums.

Richtlinie Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz - Stand: 1. April 2021
Sozialministerium

Im Oktober 2019 ist eine große Überarbeitung der Richtlinie für Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz mit vielen Verbesserungen in Kraft getreten; BIZEPS berichtete damals über diese Überarbeitung ausführlich.

Das Sozialministeriumservice informiert nun darüber, dass mit 1. April 2021 in der Richtlinie eine kleine Aktualisierung in § 15 „Auswahl der Persönlichen Assistentinnen und Assistenten“ durchgeführt wurde.

Folgende Klarstellungen der auch schon bisher gelebten Praxis wurden hiermit eingefügt:

Persönliche Assistentinnen und Assistenten können unter Einhaltung der Bestimmungen des § 3c Gesundheits- und Krankengesetzes (GuKG) bzw. des § 50b Abs. 3 ÄrzteG einzelne pflegerische bzw. medizinische Tätigkeiten an Assistenznehmerinnen und Assistenznehmern (Laien) ausüben, um ihnen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Die Kosten, die im Zuge der Anleitung, Unterweisung und Anordnung sowie für qualitätssichernde Maßnahmen durch medizinisches oder pflegerisches Fachpersonal anfallen, können, sofern sie von keinem anderen Kostenträger übernommen werden, vom Sozialministeriumservice gefördert werden.

Für eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der pflegerischen Tätigkeiten kann das Sozialministeriumservice als Förderungsgeber nicht haftbar gemacht werden.

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