Das Recht zu wählen und die Pflicht, dies zu unterstützen

Die Aufregungen rund um die Wiederholung der Bundespräsidenten-Stichwahl dominierten einen Großteil der medialen Innenpolitik-Debatte und der juristischen Fachdiskussion der letzten Monate.

Schild: Zum Wahllokal
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Die Anfechtungsgründe für die Stichwahl waren verschiedenste vermutete Rechtswidrigkeiten, denen der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in zumindest zwei Bereichen folgte und die viel kritisierte Wiederholung der Stichwahl anordnete.

Unregelmäßigkeiten wurden bei Wahlkarten-Stimmen von Menschen, für die vom Gericht ein Sachwalter bestellt ist, ebenso vermutet, wie bei Wahlkarten in Seniorenheimen. In beiden Fällen blieb es bei unbelegten Vermutungen und damit bei Unterstellungen, die der VfGH nicht näher beurteilen musste.

Der VfGH hat aber sehr wohl eine Klarstellung über die Anforderung der Wahlkarten für nötig erachtet, die alle Wählerinnen und Wähler an das Prinzip der persönlichen Ausübung des Wahlrechts erinnert. Dies beginnt bei der Anforderung einer Wahlkarte und umfasst insbesondere die Stimmabgabe.

Höchst problematisch ist das von der Wahlkarten-Debatte ausgehende Infragestellen des Wahlrechtes für Menschen mit Behinderungen. Das steht weder im Einklang mit bestehenden österreichischen Gesetzen, noch mit wichtigen Menschenrechtsaspekten.

Mit Ausgrenzung Politik gemacht

Ohne konkret zu werden, wird diffus eine Wahlrechtsänderung als notwendiges politisches Anliegen in den Raum gestellt. So wird mit Ausgrenzung wieder Politik gemacht.

In Österreich ist das Wahlrecht für Menschen mit Beeinträchtigungen nicht eingeschränkt. Das hat uns international bei der letzten Staatenüberprüfung des Kontrollmechanismus der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) großes Lob eingebracht.

Denn auch die gerichtliche Bestellung eines Sachwalters schränkt das Wahlrecht nicht ein. Diese Klarheit verdanken wir einer VfGH-Entscheidung aus dem Jahr 1987, mit der das Höchstgericht den Ausschluss aus der Wählerevidenz wegen Gleichheitswidrigkeit aufhob.

Das Wahlrecht und das Recht der Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben werden auch durch Artikel 29 der UN-BRK abgesichert. Dieser legt fest, dass der Zugang zur Wahl zu gewährleisten ist. Dazu sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Diese reichen von barrierefreien Informationen und Wahllokalen bis zu entsprechenden Hilfsmitteln.

Auch das Wahlverfahren und die Wahlmaterialen sind in geeigneter Weise barrierefrei zu gestalten. Sie müssen leicht zu verstehen und zu handhaben sein. Österreich wird diesen Anforderungen der UN-BRK noch nicht vollständig gerecht, wie die komplexen Bestimmungen zur Wahl mittels Wahlkarte belegen.

Ziel: Menschenrechte und Grundrechte abzusichern und zu fördern

Die UN-BRK setzt sich zum Ziel, für Menschen mit Behinderungen Menschenrechte und Grundrechte abzusichern und zu fördern. Bei der Definition des Personenkreises wird eine sehr weite Auslegung gewählt: Umfasst sind Menschen, die langfristig körperliche, psychische, intellektuelle oder Sinnesbeeinträchtigungen haben. Dass damit auch Seniorinnen und Senioren vom Schutz umfasst sind, wird oft nicht bedacht.

Der bei der Wahlanfechtung formulierte Verdacht, dass bei Senioreneinrichtungen Sammelbestellungen von Wahlkarten erfolgten, wurde als unzulässig vom VfGH gerügt. Jetzt besteht die Gefahr, dass durch eine restriktive Auslegung die benötigte Unterstützung nicht mehr gewährleistet und so der Zugang zum Wahlrecht erschwert wird.

Derzeit ist das formale Wahlrecht für alle österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, also auch für alle Menschen mit Beeinträchtigungen, rechtlich abgesichert.

Subtile Unterstellung der Unfähigkeit zur richtigen Anwendung des Wahlrechts

Durch die UN-BRK wird die Weiterentwicklung des barrierefreien Zugangs als gesellschaftliches Ziel definiert. Was durch die aktuelle Diskussion des Infragestellens vorerst bleibt, ist die subtile Unterstellung der Unfähigkeit zur richtigen Anwendung des Wahlrechts. Diesem Vorwurf muss mit Transparenz und Aufklärung entgegen getreten werden.

Es ist nicht die Frage, ob jemand seinen Namen aussprechen kann oder formale Bildung besitzt. Entscheidend ist der persönliche Entschluss des Menschen mit Beeinträchtigung, sein Wahlrecht ausüben zu wollen. Und dieser Entschluss ist durch die in der UN-BRK vorgesehenen Maßnahmen zu unterstützen.

Doch der notwendige Perspektivwechsel ist noch nicht weit verbreitet. Das hat die aktuelle Debatte zur Bundespräsidentschaftswahl deutlich gezeigt.

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5 Kommentare

  • Zum Thema: Ich kann nur über die Wahlen für Blinde sprechen und da ist vieles einfach im Argen.

    – Es ist nicht möglich, selbstständig und ohne Hilfe zu wählen.
    – Sollte man tatsächlich ohne Begleitperson wählen gehen, muss man trickreich sein, damit der Vorleser oder Umstehende nicht erraten können, wo der Blinde sein Kreuzchen hinzumachen gedenkt.
    – Man kann sich nicht sicher sein, ob der Kugelschreiber funktioniert hat und muss hinnehmen, unfreiwillig ungültig gewählt zu haben. Pech. Was erlaubt man sich auch die Frechheit, blind zu sein und noch dazu ohne Begleitperson reinzuschneien? Und dann auch noch umfassende Rechte beanspruchen…

    – Vorzugswahlen sind so gut wie nicht möglich, so gesehen leider nur eingeschränkter barrierefreier Zugang.

    Will man vollumfänglich und ohne Stress wählen können, ist man auf eine Begleitperson angewiesen. Persönliche Assistenz? Nicht für Sinnesbehinderte.
    Für solche Aufgaben gibt es die Eltern, den Partner oder die eigenen Kinder, deren Einsatz aber als Kindesmissbrauch gewertet werden könnte. Kinderarbeit ist hierzulande verboten und helfen lassen darf sich gerade der blinde nicht, weil er seine Kinder nicht als Auge missbrauchen soll.
    Die Wahlschablonen sind aus o.g. Gründen nicht einmal eine halbgare Lösung.

  • zu yasemin: …als wenn Menschen mit Behinderungen in diesem Zusammenhang keine anderen Sorgen hätten. Seien Sie bitte nicht so kleinlich.

    • @ Klaudia Karoliny: Sie meinten wohl „als ob“.

  • „Denn auch die gerichtliche Bestellung eines Sachwalters, schränkt das Wahlrecht nicht ein.“

    Der Beistrich gehört da nicht hin.

    • Danke, wurde korrigiert.