Der Gleichheitssatz des Österreichischen Rechts und Menschen mit Behinderung

Der erste wissenschaftliche Beitrag zum Benachteiligungsverbot und dem Gleichbehandlungsbekenntnis für Menschen mit Behinderungen in der Österreichischen Bundesverfassung ist soeben im Springer-Verlag erschienen.

Gleichstellung wirkt
Krispl, Ulli

Bislang wurden viele Mysterien, Ängste, Vorurteile, Befürchtungen und Hoffnungen in größtenteils politischen Diskussionen rund um die beiden Sätze der Österreichischen Bundesverfassung – „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.“ – geäußert. Doch kaum jemand hat sich nach allen Regeln der rechtswissenschaftlichen Kunst mit den wahren Chancen und Möglichkeiten auseinandergesetzt, die das Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen und das staatliche Bekenntnis zur Gleichbehandlung tatsächlich eröffnen, kaum jemand hat auch die wirklichen Grenzen dieses verfassungsrechtlichen Benachteiligungsschutzes aufgezeigt.

Nun hat sich die Universitätsprofessorin Dr. Ulrike Davy von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni Bielefeld an das Thema gewagt und einen höchst interessanten Aufsatz unter dem Titel „Der Gleichheitssatz des Österreichischen Rechts und Menschen mit Behinderung“ in der Festschrift „Norm und Normvorstellung“ zum 60. Geburtstag von Univ.-Prof. Dr. Bernd-Christian Funk veröffentlicht.

Der Artikel behandelt insbesondere folgende Aspekte:

  • Welchen Diskriminierungsschutz bietet das Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen in der Österreichischen Bundesverfassung?
  • Was bringt das Bekenntnis zur Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in der Österreichischen Bundesverfassung?
  • Wie wirkt sich der Benachteiligungsschutz auf das Verhältnis privater Personen und Organisationen zueinander aus?

Die Autorin widmet sich in ihrer Abhandlung auch noch gesondert den Themen „Schulbildung – Regelschule oder Sonderschule?“ und „Arbeitsmarkt – Almosen oder Rechte?“ speziell vor dem Hintergrund des Benachteiligungsschutzes für Menschen mit Behinderungen im nationalen Recht und dem EU-Recht.

Die wissenschaftliche Behandlung dieser Themen ist ausgesprochen anschaulich durch zahlreiche praktische Beispiele illustriert.

Dazu Ulrike Davy im Schlusswort des Artikels: „Im Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderung steht der Gesetzgeber unter einem besonderen gemeinschaftsrechtlichen Handlungsdruck. Fürsorgerische Maßnahmen zur Eingliederung von behinderten Menschen sind nicht mehr genug. Die verfassungsrechtlichen und die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben verlangen von der Rechtsetzung und der Rechtsanwendung Sensibilität in schwierigen Abgrenzungsfragen. Das gilt zumal für die Präzisierung des Begriffs der „Behinderung“ und der „Benachteiligung“. Beide Begriffe haben eine erhebliche Unschärfe. An den Festlegungen, die der Gesetzgeber hier trifft, wird sich erweisen, ob die Empörung, die die Verfassungsergänzung des Jahres 1997 getragen hat, Ergebnisse ermöglicht, die dem Selbstverständnis der Betroffenen entgegenkommen. Überängstlichkeit hätte keine sachliche Basis. Das habe ich deutlich zu machen versucht.“

Erhältlich ist die Festschrift „Norm und Normvorstellung“, ISBN 3-211-40597-6, im Springer-Verlag Wien.

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