Deutschland: Haftung bei verhinderter Abtreibung eines behinderten Kindes

Ein Arzt kann bei einem schuldhaft verhinderten Schwangerschaftsabbruch schadensersatzpflichtig sein, wenn später ein schwer behindertes Kind geboren wird.

Dies geht aus einem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor. Nach Ansicht der Richter haftet der Arzt in diesen Fällen wegen der Unterhaltsbelastungen, die das Kind den Eltern verursacht (Az: 5 U 10/96) – vermeldet die DPA.

Das Gericht gab daher der Schadensersatzklage von Eltern gegen einen Gynäkologen statt. Nach einem Schwangerschaftstest der Mutter blieben Unklarheiten, ob sie tatsächlich schwanger war. Der Arzt unterließ allerdings weitere Maßnahmen, um diese Unsicherheit aufzuklären. Als sich später die Schwangerschaft der Frau herausstellte und zugleich klar wurde, dass das Kind an Down-Syndrom hatte, waren die gesetzlichen Fristen für die in diesem Fall zulässige Abtreibung abgelaufen.

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