Entwurf eines Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes ist kritisch zu sehen

Das Sozialministerium legte ein Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz – ErwSchAG zur Begutachtung vor. BIZEPS nahm dazu am 4. Juni 2018 schriftlich Stellung.

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„Im Mittelpunkt der Reform des Vertretungsrechts steht die Förderung der Selbstbestimmung von Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind“, heißt es in den Erläuterungen des Entwurfs eines Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes, welches das Sozialministerium in Begutachtung geschickt hat.

BIZEPS hat am 4. Juni 2018 seine Stellungnahme übersandt und verweist insbesondere auf zwei kritisch zu sehende Aspekte:

Voraussetzung für die Berufsausübung

„Wir entnehmen dem Entwurf, dass statt des bisher notwenigen Erfordernisses der ‚Eigenberechtigung‘ nun Geschäftsfähigkeit sowie das Nichtvorliegen einer gesetzlichen Vertretung vorgesehen ist“, heißt es BIZEPS-Stellungnahme und es wird ausgeführt:

Dies hätte zur Folge, dass genau das Gegenteil des im 2. Erwachsenenschutzgesetz vorgesehen Zieles erreicht wird. Durch dieses wurde § 242 ABGB wie folgt geändert: „Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt.

Daraus folgt: BIZEPS lehnt daher das Ersetzen des Erfordernisses der Eigenberechtigung durch jenes der Geschäftsfähigkeit einschließlich des Nichtvorliegens einer gesetzlichen Vertretung ab.

Weiters gibt BIZEPS zu bedenken, dass in Österreich seit vielen Jahren versucht wird, diskriminierende Zugangsbestimmungen zur Berufsausbildung und -ausübung für Menschen mit Behinderungen in Gesetzen und Verordnungen zu beseitigen. Als Beispiele werden das Bundes-Behindertengleich­stellungs-Begleitgesetz oder die erst jüngst auf Anregung der Volksanwaltschaft erwirkte Dienstrechts-Novelle angeführt. All diese erfolgreich umgesetzten Gesetzes­initiativen beseitigten behindertendiskriminierende Zugangsbestimmungen für Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich.

BIZEPS merkt dann an: „Wenn der Entwurf in der vorliegenden Form umgesetzt würde, wäre dies ein großer Rückschlag im Bereich der Nicht-Diskriminierung. Weiters würde es den automatischen Verlust der Berufsfähigkeit für die betroffene Personengruppe bedeuten. Warum soll jemand, der beispielsweise bei einzelnen Vermögensangelegenheiten eine Vertretung benötigt, grundsätzliche seine Berufsfähigkeit verlieren?“

Als Konsequenz der Überlegungen schlägt BIZEPS daher vor, von einer Umsetzung in dieser Form Abstand zu nehmen. Stattdessen regt BIZEPS eine Einzelfallbeurteilung an, um festzustellen, inwieweit eine mangelnde Geschäftsfähigkeit auch konkret eine mangelnde Berufsausübungsfähigkeit nach sich zieht.

Verständigungspflicht

Im Sinne der oben erwähnten Grundsätze lehnt BIZEPS auch eine Verständigungsverpflichtung bei Eintragung einer Erwachsenenvertretung ab und verweist in diesem Zusammenhang auf eine Stellungnahme des Justizministeriums zu einem ähnlichen Gesetzesvorhaben.

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Ein Kommentar

  • Liebes Bizeps Team !
    Bezugnehmend zu Ihrer Stellungsnahme zum neuen Erwachsenschutz gesetz möchte ich Ihnen miteilen das es jemand gibt der auf Grund eines Gutachten an einer kombinierten Persönlichkeitstörung (Überrepräsentanz anankastischer und paranoider Anteile) leitet und dadurch eine führende Stellung (Lagerleitung) in einer Firma begleitet. Auch steuert dieser einen Lieferwagen usw. also wo sehen Sie das Problem im Berufsleben. Übrigens den Betroffenen ist es völlig egal wenn von Gericht aus bestimmt wird das er mangelnde Geschäftsfähigkeit besitze. Noch niemals war von der Jusitz in diesen Betrieb. Von aussen kann man vieles urteieln war schon so in den 40er Jahren. Kein Unterschied von heute (Erwachsenschutzgesetz (Sachwalterrecht)).