Geplante Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes darf nicht zu Verschlechterungen für Menschen mit Behinderung führen

Am Dienstag, den 9. Oktober 2018, ist die Behandlung eines Initiativantrags zur Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes im parlamentarischen Ausschuss für Familie und Jugend des Nationalrats vorgesehen.

Portrait des Behindertenanwalts Dr. Hansjörg Hofer
Behindertenanwaltschaft

Der Behindertenanwalt, der Österreichische Behindertenrat, BIZEPS- Zentrum für Selbstbestimmtes Leben, die Lebenshilfe Österreich sowie die Länderkonferenz der Ombudsstellen für Menschen mit Behinderungen sehen bezüglich des derzeit bestehenden Entwurfs für die geplante Novelle Unklarheiten und befürchten wesentliche Verschlechterungen für viele Menschen mit Behinderung in Österreich, falls dieser in der gegenwärtigen Form beschlossen wird.

So könnten beispielweise volljährige Menschen mit Behinderung, die Teil- oder Vollbetreutes Wohnen in Anspruch nehmen oder Mindestsicherung beziehen unter bestimmten Voraussetzungen zukünftig ihren Anspruch auf Familienbeihilfe verlieren. Außerdem wird in dem Entwurf die rückwirkenden Aberkennung der erhöhten Familienbeihilfe nicht ausgeschlossen, was zu hohen Rückzahlungsverpflichtungen für die Betroffenen führen könnte.

Die geplante Novelle war seitens der Familienministerin aufgrund zweier Gerichtentscheidungen als Gesetzesreparatur mit dem Ziel angekündigt worden, den Verlust von Familienbeihilfe für Menschen mit Behinderung, deren Lebensunterhalt überwiegend durch Leistungen der öffentlichen Hand gewährleistet wird, zu verhindern.

„Eine Gesetzesreparatur darf zu keiner Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung führen. Die berechtigten Erwartungen und Hoffnungen der Betroffenen dürfen nicht enttäuscht werden“, so Behindertenanwalt Hofer.

Aus Sicht der genannten Organisationen ist vor Behandlung der geplanten Novelle im Ausschuss für Familie und Jugend die Durchführung eines parlamentarischen Hearings unter Einbeziehung von InteressenvertreterInnen von Menschen mit Behinderung sowie einschlägiger ExpertInnen unabdingbar. Um ein solches zu ermöglichen, wird eine Vertagung der Behandlung des Gesetzentwurfs im Ausschuss gefordert.

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