Harmonisierung im Urheberrecht: Österreich sieht noch Diskussionsbedarf

EU-Urheberrechtspaket im EU-Unterausschuss des Nationalrats

Parlament Österreich
BIZEPS

Das Urheberrecht gilt als sensible Materie, die sowohl der Nutzung und Verwertung von Werken, als auch dem technologischen Fortschritt und zugleich den Ansprüchen und Rechten von UrheberInnen und InterpretInnen gerecht werden muss. Dies soll nun für die digitale und grenzübergreifende Verfügbarkeit von Inhalten auf EU-Ebene weiter harmonisiert werden. 

Mit neuen Schutzmaßnahmen etwa für Presseverlage und gegenüber Plattformbetreibern, urhebervertragsrechtlichen Bestimmungen, neuen Ausnahmen und Beschränkungen der Urheberrechte und neuen Mechanismen bei Lizenzierungen verfolgt das aktuelle EU-Urheberrechtspaket das Ziel, im digitalen Zeitalter einen gut funktionierenden Markt für die Verwertung von Werken und einen breiteren EU-weiten Zugang zu Inhalten zu gewährleisten.

Die EU-Kommission sieht in dem Reformpaket, das heute dem EU-Unterausschuss des Nationalrats zur Diskussion vorlag, ein Schlüsselelement zur Umsetzung der im Mai 2015 angenommenen Strategie für einen Digitalen Binnenmarkt (Digital Single Market Strategy – DSM-Strategie).

Für Justizminister Wolfgang Brandstetter ist das vorliegende Urheberrechtspaket grundsätzlich begrüßenswert, auch wenn es dazu für ihn noch keine abschließende Meinungsbildung gibt. 

Urheberrechtliche Erleichterungen für Sehbehinderte

Ferner möchte die Kommission erreichen, dass mehr Werke für Menschen mit Behinderungen zugänglich werden und schlägt dazu vor, im Urheberrecht spezielle Ausnahmen zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen vorzusehen. Somit soll es erlaubt sein, Kopien von Büchern, einschließlich Hörbüchern, und anderem gedruckten Material in einem besonderen Format transnational auszutauschen. 

Zugrunde liegt diesem Verordnungsvorschlag der Vertrag von Marrakesch, der 2013 im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) angenommen wurde, um den Zugang zu gedrucktem Material in barrierefreien Formaten weltweit zu ermöglichen.

Neben dem Vertrag würde die Union damit auch die Verpflichtungen erfüllen, die aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) entstehen und das einen festen Bestandteil des Unionsrechts bildet. Österreich hat mit der Urheberrechts-Novelle 2015 die Vorgaben des Marrakesch-Vertrags umgesetzt.

Als Ergänzung zur Verordnung für barrierefreien Zugang zu urheberrechtlich geschützten Druckwerken regt die EU-Kommission eine Richtlinie an, durch die zwingend europaweite Ausnahmen von den harmonisierten urheberrechtlichen Verwertungsrechten zugunsten blinder und sehbehinderter Menschen eingeführt werden.

Demnach darf eine begünstigte oder eine für sie handelnde Person Kopien eines Schutzgegenstands herstellen. Befugte Stellen sind ferner berechtigt, Kopien in einem für die Betreffenden zugänglichen Format zu erstellen und diese zur Nutzung durch Begünstigte EU-weit öffentlich wiederzugeben, zu verbreiten und zu verleihen.

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