Innsbruck: Neue Beförderungsbestimmungen

Die Innsbrucker Verkehrsbetriebe haben - ähnlich wie die Wiener - einen Passus in den Beförderungsbestimmungen, der RollstuhlfahrerInnen zur Mitnahme einer Begleitperson verpflichtet.

Dies wurde nun mit einem Bescheid von 19. August 1998 geändert und den Beförderungsbestimmungen wurde folgender Satz angefügt: „Bei Benutzung von absenkbaren Niederflurbussen (Kneeling) sind Rollstuhlfahrer von dieser Verpflichtung ausgenommen, sofern diese Busse zusätzlich über entsprechende Klapprampen verfügen.“

Weiters wurde festgelegt, daß ausgebildete Blindenhunde keinen Maulkorb tragen müssen.

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