Die Innsbrucker Verkehrsbetriebe haben - ähnlich wie die Wiener - einen Passus in den Beförderungsbestimmungen, der RollstuhlfahrerInnen zur Mitnahme einer Begleitperson verpflichtet.
Dies wurde nun mit einem Bescheid von 19. August 1998 geändert und den Beförderungsbestimmungen wurde folgender Satz angefügt: „Bei Benutzung von absenkbaren Niederflurbussen (Kneeling) sind Rollstuhlfahrer von dieser Verpflichtung ausgenommen, sofern diese Busse zusätzlich über entsprechende Klapprampen verfügen.“
Weiters wurde festgelegt, daß ausgebildete Blindenhunde keinen Maulkorb tragen müssen.