Kritik an mangelhafter Umsetzung von UN-Übereinkommen in Vorarlberg hält an

Breite Ablehnung der fehlerhaften Vorarlberger Umsetzungsentwürfe zweier UN-Übereinkommen hält an. Neben NGOs meldeten sich nun auch das Bundeskanzleramt sowie die Volksanwaltschaft des Bundes mit deutlichen Stellungnahmen zu Wort.

Paragraphen-Zeichen im Abfallkorb
BIZEPS

Kürzlich hatte das Land Vorarlberg die Novellierung des Antidiskriminierungsgesetzes und des Landesvolksanwaltsgesetzes angekündigt. Die Umsetzung ist aber so mangelhaft, dass die Kritik daran nicht nachlässt.

Am 8. Juni 2012 informierte der Landespressedienst über eine geplante Umsetzung des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) sowie die Umsetzung zur Überwachung von Einrichtungen und Programmen für Menschen mit Behinderungen gemäß UN-Behindertenrechtskonvention.

Klingt eigentlich gut, ist es aber nicht.

Kritische Stimmen

Schnell war klar, dass die geplante Umsetzung in Vorarlberg eine Mischung aus Alibimaßnahmen bzw. gar nicht ernst gemeinter Umsetzung der völkerrechtlichen Verbindlichkeiten darstellt.

„Dieser Entwurf ermöglicht dem Land und den Gemeinden, die Beseitigung von Barrieren endlos hinauszuschieben“, kritisiert Mag. Volker Frey, der Generalsekretär des Klagsverbands.

Weiters fällt auf, dass der Bereich Partizipation von Menschen mit Behinderung leider fast völlig fehlt. Auch ist es bedenklich, dass sich Vorarlberg als einziges Bundesland (!) quasi selbst „unabhängig“ von der eigenen Landesvolkanwaltschaft überwachen lässt.

Diese Kritik wird auch von den GRÜNEN in Vorarlberg geteilt und sie finden es eine „inakzeptable Umgehung des Landtages„, dass diese Fragen von der Verwaltung entschieden werden sollen.

Bundeskanzleramt kritisiert unvollständige Kontrollzuständigkeit

Überraschend deutlich nehmen auch das Bundeskanzleramt sowie die Volksanwaltschaft des Bundes Stellung. Vom Bundeskanzleramt wird in der Stellungnahme (GZ BKA-650.028/0003-V/2/2012) klar gemacht, dass es „fraglich erscheint“, ob eine eingeschränkte Kontrollzuständigkeit – Einrichtungen der Jugendwohlfahrt sollen nicht kontrolliert werden – den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht.

In einer zweiten Stellungnahme meint das Bundeskanzleramt (GZ BKA-650.028/0012-V/2/2012) ausführend: „Der Verfassungsausschuss des Nationalrat ging ausdrücklich davon aus, dass „auch sozialpädagogische Einrichtungen, in welchen jugendwohlfahrtsrechtliche Maßnahmen vollzogen werden, der Kontrollzuständigkeit der Volksanwaltschaft in diesem Zusammenhang unterliegen.“

Volksanwaltschaft: Zu wenig weitgehend

Auch die Volksanwaltschaft des Bundes lässt es an Deutlichkeit in ihrer Stellungnahme (VA-4375/0001-V/1/2012) nicht mangeln, wenn es heißt: „Die Volksanwaltschaft geht in diesem Sinne von einer weiten Prüfzuständigkeit aus. Im Bereich der Landesverwaltung fallen daher auch Einrichtungen der Jugendwohlfahrt, aber auch solche der Pflichtschulen unter Art. 148a Abs. 3 Z 1 B-VG.“

Aufgegriffen wird auch die anscheinend minimalistisch geplante Kontrolltätigkeit. Da heißt es wörtlich: „Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang, dass Art. 19 OPCAT eine regelmäßige Kontrolltätigkeit vorschreibt. Das erscheint bei einem einzigen Kontrollbesuch pro Jahr keinesfalls gewährleistet.“

Weiters werden die fehlende Partizipation und weitere Mängel des Gesetzesentwurfes aufgezeigt.

Die Schlussfolgerung lautet daher: „Die anstehende Ratifikation des OPCAT-Abkommens und die in Österreich völkerrechtlich verbindliche UN-Behindertenrechtskonvention machen erforderlich, dass es ein gesamtstaatliches Verständnis des Umfanges und des Inhaltes der von der Republik Österreich damit eingegangenen Verpflichtungen gibt. Die Volksanwaltschaft erachtet die vorge-schlagenen Regelungen in Bezug auf das auf Landesebene statuierte OPCAT-Mandat als zu wenig weitgehend.“

Zu guter Letzt wird auch gezeigt, dass der Sonderweg Vorarlbergs nicht sinnvoll erscheint: „Es sei aber darauf hingewiesen, dass es auf gesamtstaatlicher Ebene insgesamt zu einem etwas – auch in finanzieller Hinsicht – höheren Aufwand kommen wird, da die Synergien eines einheitlichen Präventionsmechanismus nicht erzielt werden können.“

Wie geht es weiter?

„Dem Anspruch, die Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen und damit deren Chancengleichheit und Inklusion zu fördern, wird der vorliegende Entwurf in seinen Intentionen daher nicht gerecht“, schrieb der „Unabhängige Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ in seiner Stellungnahme.

Es bleibt zu hoffen, dass die nun von vielen Seiten massiv geäußerte Kritik in der Verwaltung von Vorarlberg zum Umdenken führt und die Gesetzesentwürfe des Landes nochmals völlig überarbeitet werden.

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