10. Woche 2026 – 50 Jahre Bundesbehindertenbeirat
Der Bundesbehindertenbeirat ist 50 Jahre alt. Er hat sich von einem Beirat, in dem nicht behinderte Menschen für behinderte Menschen …
Menschenwürde und Chancengleichheit im Leben ist umfassend.
Bei dem Pressegespräch zum Thema „Menschenwürde und Chancengleichheit auf dem Prüfstand“ stellten sich der Behindertensprecher des ÖVP-Parlamentsklubs, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Dr. Klaus Voget, Präsident des Behindertenverbandes ÖAR, und Univ.Prof. Dr. Germain Weber von der Lebenshilfe Österreich einer brisanten und aktuellen Frage der Zeit: „Wie kann die Menschenwürde und Chancengleichheit für behinderte Menschen gesichert werden?“
Menschenwürde und Chancengleichheit im Leben ist umfassend. Sie beginnt bereits vor der Geburt und geht über den Tod hinaus. Die Eugenischen Indikation und die Betreuung von behinderten Menschen im Alter zeigen deutlich, dass Menschenwürde und Chancengleichheit für behinderte Menschen nicht selbstverständlich ist.
„Behinderung ist nicht Ausdruck von Krankheit, sondern von einem Anderssein. Es ist ein Spiegel der Vielfalt des menschlichen Lebens.“ stellt Uni.Prof. Dr. Germain Weber, Präsident der Lebenshilfe Österreich, fest.
Der Passus des „Abtreibungsparagraphen“ § 97 Abs. 1 Ziffer 2, 2. Fall des StGB regelt die sogenannte „eugenische Indikation“. Danach können selbständig lebensfähige Föten, bei denen die Gefahr einer schweren körperlichen oder geistigen Schädigung besteht, bis unmittelbar vor der Geburt getötet werden.
Über die Fristenlösung, wonach die Frau innerhalb der 3-Monats-Frist keine Begründung angeben muss, warum sie das Kind abtreiben will, besteht aus Sicht der Lebenshilfe Österreich kein Diskussionsbedarf. Die Möglichkeit der Abtreibung über die 3-Monats-Frist hinaus, wenn eine „ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde“, stellt jedoch eine schwere Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen dar.
„Es ist unter jeder Menschenwürde, dass behindertes Leben vom Gesetzgeber als unerwünscht und lebensunwert betrachtet wird. Aus diesem Grunde fordern wir von der Lebenshilfe die ersatzlose Streichung der Eugenischen Indikation“ stellt Weber klar. Darüber hinaus verstoßt die Eugenische Indikation gegen die Chancengleichheit, wie sie im Art.7 des Bundes-Verfassungsgesetz sowie im Gleichstellungspaket formuliert ist. Demnach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Als mögliche Lösung bezieht sich Weber auf die Gesetzeslage in Deutschland. Dort wurde die Sonderbestimmung zur Abtreibung wegen Behinderung bereits 1995 fallengelassen. Sollte sich eine Behinderung des Ungeborenen herausstellen, hat die Frau die Möglichkeit, im Rahmen der medizinischen Indikation (Gefahr eines schweren Schadens für die seelische Gesundheit der Frau) das Kind abzutreiben.
Weber wörtlich „Die individuelle Entscheidung der betroffenen Frau steht im Vordergrund, und nicht ein vom Gesetzgeber unterbreiteter Vorschlag. Das ist ein großer Unterschied.“ Die gleichen Überlegungen müssen auch in Österreich getroffen werden.“
„Aus Gesprächen mit jungen Eltern von behinderten Kindern wissen wir, dass sie bereits mancherorts zur Rede gestellt werden, ob sie nicht gewusst hätten, dass man das Kind hätte abtreiben können. Gerade weil wir um die Notlage der Betroffenen wissen, fordern wir von der Lebenshilfe eine umfassende Beratung der Schwangeren und ihrer Partner, und zwar vor und nach der Geburt, z.B. durch qualifizierte Beratungsteams auf Geburtsstationen.“ umreißt Weber einen möglichen Lösungsweg.
„Die Beratung soll von unabhängigen Stellen durchgeführt werden und die Betroffenen zu einer Entscheidung führen, die sie im besten Wissen und Gewissen vor sich selbst verantworten können.“
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Der Bundesbehindertenbeirat ist 50 Jahre alt. Er hat sich von einem Beirat, in dem nicht behinderte Menschen für behinderte Menschen …