Mehr Selbstbestimmung durch das Erwachsenenschutzgesetz

Mit 1. Juli 2018 tritt das 2. Erwachsenenschutzgesetz in Kraft. Nach langer und intensiver Vorbereitung wird dieser wichtige Reformschritt nun Realität.

Literatur zum Erwachsenschutzgesetz
Norbert Krammer

2013 fand die letzte UN-Staatenprüfung Österreichs zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) statt.

Der UN-Fachausschuss stellte dabei u.a. fest, dass das Sachwalterrecht nicht im Sinne der Konvention ist. Daraufhin setzte eine intensive Diskussion über eine Reform des Sachwalterrechts ein.

Selbstbestimmung trotz Stellvertretung

Obwohl im Sachwalterrecht durch mehrere kleinere Reformen die Rechte der betroffenen Personen ausgebaut wurden, blieb der Makel bestehen, dass die Geschäftsfähigkeit automatisch eingeschränkt wurde und oft ein erhebliches Machtgefälle mit allen negativen Begleiterscheinungen entstehen konnte. Genau das sollte jetzt geändert werden und wurde als Reformziel verfolgt.

Die vorbildhafte Einbeziehung von Selbstvertreter*innen und einer großen Anzahl von Praktiker*innen in die jahrelange Vorbereitung des Erwachsenenschutzgesetzes ermöglichte es der Justiz, viele unbekannte Sichtweisen und Erkenntnisse in der Formulierung des Gesetzes zu verarbeiten.

Die UN-BRK war ein weiterer wichtiger Impulsgeber der Reform und so rückte die Selbstbestimmung an verschiedenen Stellen des Gesetzes deutlich in den Vordergrund.

Vier Möglichkeiten der Vertretung

Kernaufgabe des Erwachsenenschutzgesetzes ist es, die Selbstbestimmung von Menschen mit Beeinträchtigungen möglichst lange und umfassend, auch bei Notwendigkeit einer Vertretung, abzusichern. Vertretungen dürfen nur, wenn sie unvermeidbar und unbedingt erforderlich sind, errichtet werden.

Die schon bisher bekannte Vorsorgevollmacht gibt es auch in Zukunft. Sie ist an neue Formvorschriften gebunden und muss neben der Registrierung im Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) auch eine gesonderte Eintragung bei Eintreten des Vorsorgefalls vorweisen. Es besteht keine zeitliche Befristung und nur eine sehr eingeschränkte gerichtliche Kontrolle.

Neu ist die Möglichkeit, mit einer gewählten Erwachsenenvertretung auch bei geminderter Entscheidungsfähigkeit eine Vertreterin / einen Vertreter selbst wählen zu können. Grundvoraussetzung ist, dass die Bedeutung einer Vollmacht in Grundzügen verstanden wird und der gebildete Wille zur Auswahl entsprechend umgesetzt werden kann.

Das heißt, es reicht aus, wenn ich weiß, welche Folgen die Vertretung durch einen nahen Angehörigen hat, ich sowohl den Umfang als auch die Person bestimmen kann und dies bei der Errichtung entsprechend darstelle. Die gewählte Erwachsenenvertretung gilt – da selbst bestimmt – ohne zeitliche Befristung, kann aber abgeändert werden.

Spezielle Mischformen – von gemeinsamer Zustimmung bis hin zur reinen Information – können auch festgelegt werden. Gerichtliche Kontrollen sind festgeschrieben, die von jährlichen Lebenssituationsberichten bis zu Genehmigungspflichten bei umfangreichen Rechtsgeschäften oder dauerhafter Wohnortänderung reichen. Damit wird einerseits die Selbstbestimmung unterstützt, andererseits dem Schutzauftrag entsprochen.

Mit der gesetzlichen Erwachsenenvertretung wurde die bisherige Angehörigenvertretung neu gestaltet. Wenn keine selbst gewählte Vertretungsform möglich ist, kann ein naher Angehöriger im Rahmen der Erwachsenenvertretung mit der Erledigung gesetzlich definierter Angelegenheiten beauftragt werden.

Dies ist nun auch für Geschwister und Nichten / Neffen und wie bisher für Großeltern/Eltern, Kinder/Enkelkinder und Partner*in möglich. Die Registrierung erfolgt bei Erwachsenenschutzvereinen, Notaren oder Anwälten und bewirkt erst dadurch eine Vertretungsbefugnis.

Da hier die autonome Entscheidung schon geringer ist – weder freie Wahl der Vertretungspersonen noch des Umfangs –, muss im Sinn der UN-BRK eine Befristung erfolgen. Nach drei Jahren endet die gesetzliche Erwachsenenvertretung, kann aber erneut eingetragen werden.

Die bisherige Sachwalterschaft wird von der neuen gerichtlichen Erwachsenenvertretung abgelöst. Nicht nur der Name ändert sich, es wird das Grundverständnis der Vertretung neu positioniert. Während bisher der fürsorgliche Schutz im Vordergrund stand, darf nun nur mehr nach Ausschöpfen aller Alternativen eine Vertreterin / ein Vertreter für drei Jahre bestellt werden.

Vorab ist eine professionelle Abklärung durch einen Erwachsenenschutzverein zwingend vorgesehen, um die Rechte der vertretenen Person möglichst gut abzusichern und das Bestellungsverfahren qualitativ vorzubereiten. Der Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist sehr eng und genau zu definieren.

Es sind nur gegenwärtig zu besorgende und bestimmt bezeichnete Angelegenheiten möglich. Denn die Selbstbestimmung trotz Vertretung muss gestärkt werden. Alltagsgeschäfte werden neu definiert, und zukünftig müssen für den Abschluss dieser alltäglichen Rechtsgeschäfte von der Vertreterin / dem Vertreter die nötigen Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden.

Es besteht eine Informationspflicht über alle beabsichtigten Rechtshandlungen, die ergänzt wird durch ein Äußerungsrecht, das Berücksichtigung finden muss. Einschränkungen werden hier und auch bei anderen Handlungen der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin / des gerichtlichen Erwachsenenvertreters weiterhin möglich sein, wenn auch nur eingeschränkt, nur wenn das Wohl gefährdet ist und mit gerichtlicher Kontrolle.

In besonderen Situationen, bei ernstlicher und erheblicher Gefährdung, hat das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt für bestimmte Rechtsgeschäfte anzuordnen, wodurch die Handlung der vertretenen Person erst nach Genehmigung durch die Vertreterin / den Vertreter rechtswirksam wird.

Die jährlichen Lebenssituationsberichte und die Rechnungslegungen an das Gericht werden ebenso wie die Genehmigung bei größeren finanziellen Entscheidungen oder personenrechtlichen Angelegenheiten als Pflicht festgelegt.

Nach drei Jahren endet die gerichtliche Erwachsenenvertretung und kann nur durch ein Erneuerungsverfahren wieder befristet beschlossen werden. Dann werden wieder die Alternativen – auch andere Vertretungsformen – ausführlich geprüft, der Wirkungsbereich neu und genau eingegrenzt und die Vertreterin / den Vertreter neu festgelegt.

Erwachsenenschutzrecht – das bedeutet einen umfangreichen Umbau des bestehenden Rechts und es gibt viele neue Herausforderungen für alle Gesellschaftsbereiche. Für Menschen, die auf Grund einer psychischen Erkrankung oder einer anderen Beeinträchtigungen in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, eröffnen sich durch das neue Gesetz zusätzliche Chancen, ihre Selbstbestimmung zu leben.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Die Kommentarfunktion für diesen Artikel ist abgeschalten.

Ein Kommentar

  • Lieber Herr Mag. Krammer!

    Danke für Ihre Informationen an den Ö1 Radiodoktor bzgl. des Erwachsenenschutzgesetzes.
    Wie haben den Link auf unsere Website gestellt.

    Lg, Nora Kirchschlager