Resolution der Behindertenwaltschaften und Antidiskriminierungsstellen zum Thema „Arbeitsunfähigkeit“

Am 16. Mai 2018 fand in Rust eine Konferenz der Behindertenanwaltschaften und Antidiskriminierungsstellen Österreichs statt.

Rollstuhl vor Paragraphenzeichen
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Hintergrund der im Rahmen der Konferenz gefassten Resolution ist die Wahrnehmung, dass mehr Fördermaßnahmen des Arbeitsmarktservice (AMS) mit der Zielrichtung, Menschen mit Behinderung einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen, notwendig sind.

Viele Menschen mit Behinderung kommen aufgrund festgestellter Arbeitsunfähigkeit nicht in den Genuss vorhandener Unterstützungsmöglichkeiten seitens des AMS. Grundlage dafür sind die Bestimmungen des § 273ff des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).

Auch an dem Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit üben die Behindertenanwaltschaften und Antidiskriminierungsstellen Kritik.

Nachfolgend der Resolutionstext im Wortlaut:

Resolution zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Menschen mit Behinderung

Die Konferenz der Behindertenanwaltschaften und der Antidiskriminierungsstellen hat sich am 16.5.2018 mit dem Thema der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen beschäftigt. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass vom AMS zu wenige Maßnahmen bei der Vermittlung von Menschen mit Behinderungen gesetzt werden.

Die Konferenz sieht einen Grund dafür darin, dass Menschen mit Behinderungen gemäß § 273ff ASVG zu schnell endgültig und ohne Berücksichtigung der Unterstützungsstrukturen am Arbeitsmarkt als arbeitsunfähig eingestuft werden. Menschen mit Behinderungen haben dabei auch keine Möglichkeit gegen eine falsche Beurteilung ein Rechtmittel zu erheben oder die negative Befundung zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich überprüfen zu lassen.

Diese Befundung hat zur Folge, dass Menschen mit Behinderungen von der Vermittlung und Unterstützung durch das AMS ausgeschlossen und in die Strukturen der Behindertenhilfe gedrängt werden.

Die Konferenz empfiehlt daher, den § 273ff ASVG in der derzeitigen Form abzuschaffen und stattdessen für die Gewährung von Unterstützungsleistungen eigene Anspruchsvoraussetzungen zu definieren.

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2 Kommentare

  • Die Resolution wird inhaltlich zur Gänze unterstützt.

  • Eine Resolution, die inhaltlich voll zu unterstützen ist. Und ein Appell zu dringendem Handlungsbedarf seitens der Politik!