Schon wieder Transportverweigerung für Blindenführhund!

Mitnahme abgelehnt. Taxilenker in Linz verweigern zwei blinden Personen in Begleitung ihrer Führhunde die Fahrt.

Symbolfoto Taxi
BilderBox.com

Löste erst im Dezember 2015 die Transportpflichtverletzung eines Taxilenkers, der die Mitnahme des Präsidenten des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Österreich sowie dessen Blindenführhündin am Wiener Hauptbahnhof verweigerte, eine Welle der Empörung aus, ist es nun erneut zum Konflikt gekommen. Der in höchstem Maße ärgerliche Vorfall ereignete sich im Februar 2016 am Linzer Hauptbahnhof.

Nicht nur wurde zwei Personen in Begleitung ihrer ausgewiesenen Führhunde von gleich mehreren Taxifahrern die Mitnahme abgeschlagen, auch folgten auf den freundlichen Hinweis der bestehenden Transportpflicht schmerzhafte Beleidigungen. „Ich wurde von einem Lenker mit „Schleich dich!“ beschimpft, ein anderer verriegelte die Tür und schickte uns weiter“, zeigt sich Herr Gutjahr, der im Gremium für Blindenführhundangelegenheiten des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Österreich Vorsitzender ist, enttäuscht.

Nicht einmal der bemühte ÖBB Mungos Mitarbeiter, der Gutjahr und seinen Kollegen zum Taxistand begleitet hatte, konnte etwas gegen die Weigerung der Lenker ausrichten. Erst der achte Lenker in der Reihe nahm die Herren mit, ohne zu zögern.

Menschen in Begleitung ausgewiesener Assistenzhunde muss der Zugang zu öffentlichen Orten, Gebäuden und Dienstleistungen ermöglicht sein und auch die Transportpflicht von Mensch und Führhund ist gesetzlich verankert. Dass durch Ignoranz und grobes, diskriminierendes Verhalten nicht nur gegen bestehende Gesetze verstoßen wird, sondern noch dazu blinden oder sehbehinderten Menschen Zeit gestohlen und ein höchst unangenehmes Erlebnis angetan wird, darf seitens der Transportunternehmen weder übergangen, noch konsequenzlos akzeptiert werden.

Der BSVÖ stellt erneut die Forderung auf ein Umdenken aller im Transportgeschäft Aktiven und auf die selbstverständliche und problemlos Mitnahme von Menschen mit Assistenzhunden.

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2 Kommentare

  • Ein klassischer Fall für eine Schlichtung nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz.

    • Das BGStG ist dem Blindenverband unbekannt!