49. Woche 2025 – Bushaltestelle in Kuala Lumpur mit taktiler Türfindung
Dieses Foto aus Kuala Lumpur, Malaysia zeigt eine Bushaltestelle. Die schwarzen Metallsteher lassen laut unserem Leser auch blinde Menschen erkennen, …
... damit aus dem Begriff "Gleichbehandlung" mehr als eine Floskel wird!
Österreich ist eines der wenigen westeuropäischen Länder, das noch über kein Antidiskriminierungsgesetz verfügt. Die Antidiskriminierungsbestimmung in der Bundesverfassung verbietet zwar Diskriminierung, die Rechtsordnung sieht aber für viele Fälle, in denen Diskriminierung tatsächlich (ja tagtäglich) vorkommen keine Konsequenzen vor. Wenn Menschen nun aus welchen Gründen auch immer diskriminiert werden – und das passiert leider immer und überall – gibt es für sie oft keine Möglichkeit rechtlich vorzugehen, um zu ihrem Recht zu kommen.
Vor diesem Hintergrund werden Diskriminierungen in Wien nach wie vor als „Kavaliersdelikt“ betrachtet – die Stadt Wien bekennt sich zwar zum Grundsatz der Integration und Gleichstellung aller Bevölkerungsgruppen, allerdings ohne konkrete Verpflichtungen für sich selbst zu definieren und ohne Konsequenzen (etwa bei Nicht-Einhaltung einer Verpflichtung) vorzusehen.
So kann man sich auch erklären, weshalb die Frauenförderungspläne oder das Behinderteneinstellungsgesetz zu „Papiertigern“ verkommen – weshalb die Stadt Wien es sich leistet, ein Fünftel der eigenen Bevölkerung wegen ihrer Nationalität vom kommunalen Wohnbau auszuschließen etc.
Der vom Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte ausgearbeiteter Entwurf für ein Antidiskriminierungsgesetz auf Bundesebene liegt bis auf weiteres „in der Schublade“. Die aktuelle Regierungskonstellation auf Bundesebene lässt auch kaum hoffen, dass es vor den kommenden NR-Wahlen beschlossen wird. Selbst wenn ein Bundesgesetz in Kraft treten würde, müssten die Länder eigene Gesetze beschließen, um die Auswirkungen des Gesetzes in ihren Wirkungsbereich herein zu holen. Hoffentlich auch deswegen, um (nach dem Vorbild britischer Städte) weitergehende Bestimmungen zu entwickeln.
Wien könnte zur österreichischen „Musterstadt“ auf dem Gebiet der Menschenrechte werden!
Wien braucht ein Antidiskriminierungsgesetz, damit die Stadt es sich selbst zur Verpflichtung macht, alle Wienerinnen und Wiener gleich zu behandeln, gleich zu stellen und mit gleichen Chancen auszustatten.
Insbesondere erwächst durch ein solches Gesetz der Stadt die Verpflichtung, allen BürgerInnen ungeachtet ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, etwaiger Behinderungen …
Gleichbehandlung bedeutet, dass es insbesondere in den folgenden Bereichen keinerlei direkte oder indirekte Diskriminierung gibt:
Was soll ein Antidiskriminierungsgesetz bezwecken?
Die Stadt Wien verpflichtet sich dazu, aktiv zu werden und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Diskriminierungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches zu beseitigen.
Ein Antidiskriminierungsgesetz verpflichtet die Stadt Wien konkret dazu:
Was soll ein Antidiskriminierungsgesetz konkret bewirken?
Was soll ein Antidiskriminierungsgesetz „können“?
Dienstrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Magistratsbediensteten bei Diskriminierungen seitens des Magistrats: diskriminierende Äußerungen oder Auslegungen von Gesetzen und Bestimmungen, Vernachlässigung der Pflicht, sämtliche Maßnahmen und Vorhaben, darauf hin zu überprüfen, dass sie nicht zur Diskriminierung eine bestimmten Bevölkerungsgruppe führen oder unbegründete Nicht-Einhaltung der Verpflichtung innerhalb eines bestimmten Zeitraums den vorgesehenen Anteil von Frauen oder Personen mit Behinderungen oder etwa von Angehörigen verschiedener Volksgruppen zu erreichen.
Rechte des Einzelnen
Sofern eine Person der Ansicht ist, dass sie durch eine Handlung bzw. durch die Unterlassung einer Handlung seitens des Magistrats diskriminiert wurde, kann sie sich an das Antidiskriminierungsbüro wenden bzw. bei Gericht Klage einreichen. Ebenso sind Beschwerden beim UVS zulässig. Durchsetzbar ist das Recht, von MagistratsbeamtInnen, die Landesrecht vollziehen, in diesem Vollzug nicht diskriminiert zu werden. Einer einzelnen Person steht dieses Recht auch dann zu, selbst wenn sie nicht unmittelbar und gezielt als Person diskriminiert wurde, sondern als Teil einer Gruppe Nachteile erfahren hat.
Gesetzesprüfungsverfahren
Das Land hat die Verpflichtung alle künftigen Entscheidungen in Hinblick auf ihre Auswirkungen für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zu überprüfen. Sollte eine solche Prüfung unterbleiben bzw. mangelhaft erfolgen, können betroffene Personen oder Verbände in Vertretung von betroffenen Bevölkerungsgruppen mittels Beschwerde eine (erneute) Prüfung einleiten.
Arbeitskreise zur Durchforstung der Landesmaterie
Nach dem Vorbild der Arbeitsgruppe, die bereits seit ein paar Jahren, die Gesetzesmaterie des Landes durchforstet und Vorschläge zur Beseitigung von behindertendiskriminierenden Bestimmungen erarbeitet, müssen analoge Arbeitskreise für die sonstigen durch das Gesetz erfassten benachteiligten Bevölkerungsgruppen eingerichtet werden.
Wie wirkt sich ein Antidiskriminierungsgesetz auf die Magistratsstruktur aus?
Auf Landesebene muss ein weisungsunabhängiges Antidiskriminierungsbüro (Schlichtungsstelle) eingerichtet werden. Das Antidiskriminierungsbüro geht Beschwerden nach, führt Schlichtungsversuche durch, wacht über die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen im Rahmen des Magistrats und entwickelt Vorschläge für weitere Maßnahmen.
Das Antidiskriminierungsbüro hat die Möglichkeit, Verfahren von Betroffenen vor Gericht u.a. auch finanziell zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird seitens der Stadt ein Fonds eingerichtet.
Wie soll ein Antidiskriminierungsgesetz entstehen?
Der Gesetzesentwurf sollte von unabhängigen ExpertInnen verfasst werden und in einer Tagung gemeinsam mit VertreterInnen der betroffenen Bevölkerungsgruppen sowie VertreterInnen des Magistrats weiterbearbeitet und abgeändert werden.
Das Vertrauen der erfassten Gruppen in eine solches Gesetz ist von besonderer Wichtigkeit – die frühzeitige Einbildung ihrer VertreterInnen hilft ein Gesetz zu entwickeln, das von allen getragen wird. Bei einem Gesetz mit derart weitreichenden – u.a. auch dienstrechtlichen – Konsequenzen für das Magistrat ist es andererseits ebenso wichtig, dass es von externen ExpertInnen und nicht vom Magistrat selbst (d.h. von den Betroffenen solcher Konsequenzen) verfasst wird.
Barrierefreiheit sichtbar gemacht: Jede Woche ein Bild, das Erfolge feiert oder Hürden aufzeigt.
Dieses Foto aus Kuala Lumpur, Malaysia zeigt eine Bushaltestelle. Die schwarzen Metallsteher lassen laut unserem Leser auch blinde Menschen erkennen, …