Stellungnahme zu den Handlungsempfehlungen zu Artikel 5 der UN-BRK: Erfolg für den Klagsverband

Die Stellungnahme des Klagsverbandes zum Entwurf der Handlungsempfehlungen zu Artikel 5 der UN-Behindertenrechtskonvention (Antidiskriminierung und Gleichstellung) wurde an mehreren Stellen in den endgültigen Text übernommen. Kommentar von Sarah Hofmayer

Klagsverband. Mit Recht gegen Diskriminierung.
Klagsverband

Die Stellungnahme legte einen Fokus auf Inputs aus der Praxis und Anliegen aus österreichischer Sicht. Spezielle Schwerpunkte waren Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, Zugang zum Recht und das Recht auf Arbeit. Während der Entwurf zu diesen Themen inhaltlich bereits verschiedene Empfehlungen vorsah, war es uns ein Anliegen, ein vollständigeres Bild zu übermitteln um so die verschiedenen Anliegen der Mitbürger_innen mit Behinderung zu inkludieren.

Hier können Sie einen Bericht zur Stellungnahme und zu den Handlungsempfehlungen nachlesen.

Die nunmehr veröffentlichten Handlungsempfehlungen in ihrer endgültigen Fassung, übernahmen mehrere der Vorschläge aus der Stellungnahme des Klagsverbandes. Dieser Erfolg ist umso größer, als sowohl die Textpassage zu Gütern und Dienstleistungen, als auch mehrere Vorschläge zum Recht auf Arbeit wörtlich übernommen wurden.

Absatz 50 der Handlungsempfehlungen

Absatz 50 der Handlungsempfehlungen enthält nunmehr die vorgeschlagenen Bezugnahmen auf Zugang zu Eigentum, Lebensversicherungen etc, wie in der UN-BRK an mehreren Stellen vorgesehen. Auch die Klarstellung, dass dies ein aktives Handeln seitens der Vertragsstaaten verlangt und eine Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und den entsprechenden Gewerkschaften, wurde übernommen.

Empfehlungen zu Artikel 27

Unter den Empfehlungen zu Artikel 27 – Arbeit und Beschäftigung – finden sich an drei Stellen Textpassagen aus der Stellungnahme des Klagsverbandes. So wurde die Aufforderung Segregation durch Werkstätten abzuschaffen durch die Klarstellung ergänzt, dass dort in der Zwischenzeit arbeitsrechtliche Bestimmungen Anwendung zu finden haben.

Weiters wurde Unterstützte Beschäftigung nun klar als Recht und damit ein Anspruch auf diese Leistung für Menschen mit Behinderung definiert. Schlussendlich wurde ein gleichberechtigter Anspruch auf Pension, Arbeitslosengeld etc. erwähnt und klargestellt, dass dieses Recht nicht durch Segregation untergraben werden darf.

Orientierungshilfe und Grundlage für Staatenberichte

Der Eingang dieser Textstellen in die Empfehlungen trägt unserem Bestreben Rechnung, praxisrelevante Aspekte in diese Quelle internationalen Rechts einfließen zu lassen sowie ein umfassenderes, möglichst vollständiges Abbild der verschiedenen Aspekte der jeweiligen Rechte im Sinne der Konvention herzustellen.

In Zukunft können diese Handlungsempfehlungen nun als eine gute Orientierungshilfe und Grundlage für Staatenberichte oder auch Gesetzesentwürfe in Österreich verwendet werden.

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