Streichung aus dem Kreis der „begünstigten“ Personen möglich

Kann man die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten behinderten Personen wieder streichen lassen? Das Bundessozialamt sagte nein. Der Verwaltungsgerichtshof entschied jetzt dafür.

Verwaltungsgerichtshof
Frey, Mag. Volker

„Der Verwaltungsgerichtshof macht den Verzicht auf eine ‚Begünstigung‘ nach Behinderteneinstellungsgesetz möglich“, berichtet die Presse von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in dieser Angelegenheit.

Eine behinderte Person wollte nicht mehr zum Kreis der begünstigten behinderten Personen gemäß Behinderteneinstellungsgesetz zählen und beantragte im Jahr 2007 beim Bundessozialamt die Streichung der Einstufung in diese Gruppe. Das Bundessozialamt lehnte aber ab und begründete dies damit, dass dies gesetzlich gar nicht vorgesehen sei.

Begründung des Verwaltungsgerichtshofs

Der Verwaltungsgerichtshof hob nun den Bescheid des Bundessozialamtes auf und begründete dies folgendermaßen : „Wenn nun – wie im Beschwerdefall – der einzelne Begünstigte der subjektiven Ansicht ist, seine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei ihm bei der Arbeitssuche hinderlich, widerspräche es dem Zweck des Gesetzes, dem Behinderten die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf seine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu verweigern.“

Welche Auswirkungen wird das haben?

„Somit fällt künftig die Begründung, dass aufgrund der Eigenschaft die Arbeitssuche erschwert wird weg!“, hält Kurt Maier auf dem „Zugangsportal für Behindertenvertrauenspersonen“ fest und ergänzt: „Fraglich ist, ob hiermit auch alle im Zusammenhang dieses Gesetzes, möglichen Förderungen weitergewährt werden, dies wird die Zukunft zeigen, denn auch hier wird damit der Rotstift angesetzt.“

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