Universitätsgesetz: Ausdrückliches Diskriminierungsverbot für Menschen mit Behinderungen fehlt

Vorgaben der UN-Behindertenrechskonvention und der Verfassung werden seit langem ignoriert.

Klagsverband. Mit Recht gegen Diskriminierung.
Klagsverband

Der Klagsverband hat seine Stellungnahme zur Novelle des Universitätsgesetzes (UG) abgegeben und spricht sich darin für ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für Menschen mit Behinderungen aus.

Das Recht auf Bildung für Menschen mit Behinderungen muss im Universitätsgesetz umfassend festgehalten werden. Das verlangt sowohl die UN-Behindertenrechtskonvention, die Österreich schon 2008 ratifiziert hat, als auch Artikel 7 im Bundes-Verfassungsgesetz.

Die Gleichstellung von Männern und Frauen wird im Universitätsgesetz ausdrücklich angesprochen. Für die weiteren Diskriminierungsgründe (ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung) ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlung zuständig.

Der Klagsverband fordert daher, auch für Menschen mit Behinderungen ein gleichwertiges Organ einzurichten und die volle Gleichstellung zu garantieren.

Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich
Hier beginnt der Werbebereich Hier endet der Werbebereich

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Die Kommentarfunktion für diesen Artikel ist abgeschalten.

6 Kommentare

  • Schön, dass sich der Klagsverband langsam aber sicher auf reale Rechtsvorschriften beginnt, zu beziehen und das Recht außerhalb der wertlosen Konvention für sich entdeckt. Spät, aber doch!

    • Danke für den Kommentar. Wobei ich mir konkrete Maßnahmen zur wirksamen Minderung von Diskriminierung wünschen würde. Denn damit, Behinderten nicht mehr den Zutritt zu verweigern, ist es nicht geschehen. Was ist bei den Aufnahmeprüfungen zur Bekämpfung von Bildungsbenachteiligung vorgeschrieben? Bei solchen Dingen sind Behinderte die letzten, an die man denkt. Und dann gibt es ja auch Unterschiede zwischen Körper-, und Sinnesbehinderungen und geistigen Behinderungen, die gar nicht differenziert betrachtet werden.

    • Sehr geehrte Frau/geehrter Herr GutDingbrauchtWeile,

      Sie können sich gern ansehen, zu welchen „realen Rechtsvorschriften“ wir regelmäßig Stellungnahmen abgeben:
      https://www.klagsverband.at/politik/stellungnahmen-klav

      Auch unsere Verfahren vor österreichischen Gerichten führen wir ausnahmslos nach realen Rechtsvorschriften:
      https://www.klagsverband.at/faelle/gerichte/oesterreichische-gerichte

      Daneben arbeiten wir auch mit Konventionen, nicht nur mit der UN-BRK, sondern auch etwa mit der CEDAW:
      https://www.klagsverband.at/service/rechtehatsie

      Danke, dass Sie sich für den Klagsverband interessieren – für konstruktive Vorschläge sind wir immer dankbar.

    • Sehr geehrte/r GutDingBrauchtWeile,

      auf unserer Website finden Sie unsere Arbeit dokumentiert, die sich teils auf innerstaatliche Gesetze, teils auf EU-Recht und internationale Konventionen bezieht. Wir freuen uns immer über konstruktive Vorschläge!

    • Volker Frey: Mich wundert nur, daß bei Diskussion immer der Verweis auf die Konvention kommt, die – wie es einst mal hieß- vergleichbar mit politischen Versprechen ist. Was wir von diesen zu halten haben, wissen wir alle. Warum konzentrieren Sie Ihre Arbeit nicht auf Rechtsbildung im „echtgesetzlichen Sinne“.
      Ich weiß, Sie haben in vielen Bereichen bereits gute Prozesse geführt, warum kommt jedoch in öffentlichen Statements immer allerst die Konvention?

  • Ich bedauere, dass genau dieser Bereich völlig untergeht. Die Universität baut seit Jahren immer mehr Hürden ein, obwohl es erschreckend wenig Studierende mit Informationsbehinderung (Hör- und Sehbehinderung) gibt, geschweige denn mit Handlungsfähigkeit ausgestatte MitarbeiterInnen, die mit und für diese Zielgruppe mitgestalten können. Der Behindertenbereich an den Unis ist eine Fassade. Und schön langsam könnte man echt mehr machen als ‚bewusstseinsbildende Maßnahmen‘, d.h. freiwillige Vorlesungen zur Partyzeit, abzuhalten. Natürlich muss trotz fehlender Literatur und nicht barrierefreier Lehre dieselbe Leistung erbracht werden wie ein Nichtbehinderter.