Volksanwältin Brinek zeigt Versäumnisse in Wien auf

Mit "unfassbaren bürokratischen und gesetzlichen Hürden" sehen sich behinderte Menschen in Wien konfrontiert, kritisiert die Volksanwältin.

Volksanwältin Getrude Brinek
Volksanwaltschaft

Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek macht in einer ausführlichen Presseaussendung vom 27. Juli 2009 Vorschläge für eine Verwaltungsreform. Am Beispiel Wien zeigt sie die negativen Auswirkungen der Versäumnisse für behinderte Menschen auf.

Sie beleuchtet die Aufteilung der Zuständigkeit bei der Gesetzgebung am Beispiel Baurecht. „Greift man von den genannten Materien das Baurecht heraus, so bedeutet das nicht nur, dass es neun unterschiedliche Bauordnungen der Länder gibt“, erläutert sie: „Die Kompetenz zur Erlassung baurechtlicher Gesetze erstreckt sich auch auf die zu den Bauordnungen zählenden ‚Nebengesetze‘: Aufzugsgesetze, Garagengesetze, Kanalisationsgesetze, Altstadterhaltungs- und Ortsbildschutzgesetze, Anliegerleistungsgesetze, unterschiedliche feuerpolizeiliche Vorschriften, Kleingartengesetze, Grundstücksteilungsgesetze.“

„Die Unterschiedlichkeit der Rechtslage kann vor unerwartete Probleme stellen“, resümiert sie und erwähnt ein schon häufig aufgezeigtes, aber in Wien immer noch ungelöstes Problem.

Wir zitieren hier das von ihr in der Presseaussendung aufgezeigte Problem zur Gänze:

Beispiel aus Wien

So sah sich ein Wiener, der für seinen schwer behinderten Sohn einen Treppenlift installieren wollte, weil er auf Grund eines Bandscheibenleidens den Buben nicht mehr die Stiegen vom Kinderzimmer zum Bad tragen konnte, mit dem Anwendungsbereich des Wiener Aufzugsgesetzes konfrontiert.

Er beklagte, dass er für die Abnahmeprüfung des Treppenliftes nicht nur einen Plan und eine Beschreibung des Aufzuges beifügen, sondern auch eine statische Vorbemessung über die Aufnahme und Ableitung der durch den Betrieb des Aufzuges auf Gebäudeteile ausgeübten Einwirkungen vorlegen müsse. Es reiche auch ein Gutachten, dass auf Grund der Geringfügigkeit des Bauvorhabens aus statischen Belangen keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums gegeben sei. Diese Unterlagen seien von einem Sachverständigen zu erstellen.

Als problematisch erwies sich im vorliegenden Fall, dass sich kein Sachverständiger bereit erklärte, die Ungefährlichkeit des Treppenliftes zu attestieren, ohne in seinem Befund auf die Baustatik jener Treppe zurückzugreifen, auf der der Treppenlift montiert sei. Eine derartige Statik konnte aber nicht vorgelegt werden, da Innenausbauten in Kleingartenhäusern in Wien bewilligungsfrei sind.

Der Betroffene sah sich daher mit der Tatsache konfrontiert, eigens ein baustatisches Gutachten in Auftrag geben zu müssen, um sodann sagen zu können, dass die durch den Betrieb des Treppenliftes ausgeübten Einwirkungen bei der Bemessung statisch nicht relevant sind.

Wie sich bei rechtsvergleichender Betrachtung zeigte, haben einige Bundesländer Schrägaufzüge für behinderte Personen (Treppenlifte) ausdrücklich vom Geltungsbereich des Aufzugsgesetzes ausgenommen (so in Oberösterreich und Tirol). Zum Teil fallen Treppenaufzüge deshalb nicht dem Anwendungsbereich des Aufzugsgesetzes, da sie nicht mit einem „Fahrkorb“ ausgestattet sind und aus diesem Grund nicht als Personenaufzug zu qualifizieren sind (so in Niederösterreich, Kärnten, Steiermark und Salzburg).

Auch im Burgenland und Vorarlberg wird auf einen „Fahrkorb“ abgestellt. Die Regelungen dort finden sich allerdings nicht in einem Aufzugsgesetz, sondern in der Bautechnikverordnung.

Lediglich in Wien stellt der (Landes-)Gesetzgeber Treppenaufzüge den Personen- und Güteraufzügen weitestgehend gleich und unterwirft diese einem strengen Beurteilungsregime.

Was daher in Niederösterreich und Burgenland rechtens mit ein paar Handgriffen montiert ist, bedarf in Wien langwieriger bürokratischer Wege. Dabei handelt es sich bei Treppenliften um typisierte, vom TÜV geprüfte Anlagen. Worin der Bedarf besteht, derartige Anlagen in einem Verwaltungsverfahren nochmals einzelfallbezogen einer detaillierten Überprüfung auf ihre Gefahrengeneigtheit hin zu unterziehen, kann nicht erkannt werden.

Brinek: „Unfassbare bürokratische und gesetzliche Hürden“

„Der Einbau eines Treppenliftes ist oft die einzige Möglichkeit, einen in der Beweglichkeit eingeschränkten Angehörigen daheim pflegen zu können. Wienerinnen und Wiener, die sich aus diesen Gründen in ihrem Privathaus einen Treppenlift einbauen lassen wollen, erleben oft unfassbare bürokratische und gesetzliche Hürden, wenn es um die Förderung dieses Einbaus geht“, kritisiert die Volksanwältin auf BIZEPS-INFO Anfrage und erläutert: „Das Wiener Aufzugsgesetz unterscheidet nämlich nicht zwischen einem Treppenlift in einem Privathaus und einem Aufzug/Fahrkorb in einem mehrstöckigen Mietshaus – die Hürden für Einbau und Wartung sind gleich. So verlangte die MA 50 dann auch in einem Fall dermaßen umfangreiche Unterlagen, dass die Gutachterkosten letztendlich sogar höher als die angekündigte Förderung gewesen wären.“

Sie fordert Wien abschließend dringend auf zu handeln: „Die derzeitige gesetzliche Regelung in Wien ist für mich nicht nachvollziehbar. Der Wiener Gesetzgeber sollte handeln und – wie in den übrigen Bundesländern – ebenfalls zwischen Treppenliften und anderen Aufzügen unterscheiden. Ich fordere eine rasche Lösung der Problematik.“

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