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Wird UN-Konvention Individualbeschwerden ermöglichen?

Seit 14. August 2006 findet in New York die achte Verhandlungsrunde für eine UN-Behindertenkonvention "zur Förderung und zum Schutz der Rechte und Würde von Menschen mit Behinderungen" statt.

Die in Arbeit befindliche UN-Behindertenkonvention „zur Förderung und zum Schutz der Rechte und Würde von Menschen mit Behinderungen“ könnte die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beinhalten, berichtet die Menschenrechtsexpertin Mag. Marianne Schulze, die für die österreichische Organisation „Licht für die Welt“ teilnimmt.

„Mit der Ratifikation eines so genannten ‚optionalen‘ Zusatzprotokolls können Staaten zustimmen, dass Individuen, die meinen, dass in ihre Konventionsrechte eingegriffen wurde bzw. diese verletzt wurden, eine ‚Beschwerde‘ an dieses Komitee richten können“, erläutert Schulze und erklärt: „Das bedeutet nicht, dass jede/r, der/die z. B. öffentliche Verkehrsmittel wegen mangelnder Barrierefreiheit nicht nutzen kann, sofort an das Komitee schreiben kann, um sich zu beschweren. Zuvor müssen ‚alle zur Verfügung stehenden‘ Mittel ausgeschöpft werden, d.h. der nationale Instanzenweg – in Österreich bis zum Obersten Gerichthof (OGH) – muss formell durchlaufen worden sein.“

Konsequenz?

Was würde so eine Individualbeschwerde bewirken? Können damit Rechte erwirkt oder gar Gesetze geändert werden? Die Menschenrechtlerin stellt klar: „Das Komitee kann eine Beschwerde bewerten, die ‚Beurteilung‘ ist jedoch kein ‚Urteil‘ im juristischen Sinne und ist auch nicht ‚verbindlich.‘ Die ‚Beurteilungen‘ haben jedoch politische Wirkung: Die Staatengemeinschaft ‚ermahnt‘ den verletzenden Mitgliedsstaat quasi.“

Solche Mechanismen gibt es auch für andere Menschenrechtskonventionen auch, z. B. zum Pakt für politische und bürgerliche Rechte (ICCPR), dessen Komitee Österreich schon mehrfach „ermahnt“ hat, so Schulze.

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