Zumindest keine Zusatzkosten bei Vertragsabschlüssen

Volksanwalt Schender erreichte Korrektur in Notariatsrichtlinien

Nach der Bestimmung des § 1 Abs. 1 lit.e Notariatsaktsgesetz ist zur Gültigkeit aller Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die unter anderem von blinden Menschen errichtet werden, die Aufnahme eines Notariatsakts erforderlich, sofern der blinde Menschen das Rechtsgeschäft in eigener Person abschließt. Ein Umstand, der von vielen als Diskirminierung angesehen wird.

Die zusätzlichen Kosten hiefür entfallen nun. Auf Grund einer eingebrachten Beschwerde eines Betroffenen über seine finanzielle Benachteiligung gegenüber nichtbehinderten Personen stellte die Volksanwaltschaft zunächst fest, dass nach der geltenden Rechtslage unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung der Gebühr vorgesehen war.

Die Volksanwaltschaft gab sich damit jedoch nicht zufrieden, ging darüber hinaus der Frage nach, welche Gründe überhaupt einer generellen Gebührenbefreiung entgegenstehen und richtete eine entsprechende Anregung an den Bundesminister für Justiz.

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