Der Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken für blinde und sehbehinderte Menschen kann von der Union allein abgeschlossen werden.
Der Vertrag könnte nämlich gemeinsame Regeln der Europäischen Union zum Schutz des Urheberrechts beeinträchtigen. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Woche entschieden.
„Da der Abschluss des Vertrags von Marrakesch die Urheberrechtsrichtlinie beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Union ausschließlich zuständig ist und der Vertrag von der Union allein – ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten – abgeschlossen werden kann“, heißt es in der Presseerklärung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu diesem Thema.
Was sagt der Gerichtshof?
„… Daraus folgt, dass alle vom Vertrag von Marrakesch vorgesehenen Verpflichtungen einen Bereich betreffen, der bereits weitgehend von ‚gemeinsamen Regeln der Union‘ erfasst ist, und dass der Abschluss dieses Vertrags diese Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.
Da der Abschluss des Vertrags von Marrakesch die Urheberrechtsrichtlinie beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Union ausschließlich zuständig ist und der Vertrag von der Union allein – ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten – abgeschlossen werden kann“, heißt es in er Presseaussendung des Gerichtshofs.
DBSV begrüßt Entscheidung
„Wir begrüßen die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und erwarten, dass die EU den Marrakesch-Vertrag nun zeitnah ratifiziert“, erklärte Professor Dr. Thomas Kahlisch, Präsidiumsmitglied des Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV). „Die deutsche Bundesregierung steht damit in der Pflicht, den Marrakesch-Vertrag in deutsches Recht zu überführen, und zwar ohne bürokratische Hürden und unzumutbare Ausnahmeregelungen. Der DBSV wird sich weiterhin dafür stark machen, den Literaturzugang blinder und sehbehinderter Menschen zu verbessern.“