Weitere Öffnungsschritte dank Impffortschritt und 3-G-Nachweis
Das Gesundheitsministerium legt die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung vor. Diese bringt, wie bereits im Vorfeld angekündigt, weitere Öffnungen ab dem 1. Juli 2021. Dank des rasch ansteigenden Impfungsfortschrittes und der anhaltend niedrigen Infektionszahlen sind diese kontrollierten Öffnungsschritte gut möglich. (siehe auch ORF)
Im Fokus der Öffnungen steht, wie schon bisher, die sogenannte 3-G-Regel. Durch den Nachweis einer Testung, Genesung oder Impfung können die derzeit bestehenden Regelungen weiter gelockert und die Sicherheit der Menschen dennoch bestmöglich garantiert werden.
So wird es ab dem 1. Juli 2021 keine Sperrstunde mehr im Rahmen der Corona-Regelungen geben, außerdem fallen der Mindestabstand von einem Meter sowie die Quadratmeterbeschränkungen weg.
Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein dazu: „Wir haben uns die Öffnungen gemeinsam hart erarbeitet. Jetzt sind vor allem auch die jungen Menschen in unserem Land an der Reihe. Sie haben im letzten Jahr auf besonders Vieles verzichten müssen. Zeigen wir uns jetzt solidarisch und halten wir uns an die Regeln. Bitte nehmen Sie auch alle Ihre Impftermine wahr.“
Die bekannte 3-G-Regelung, also der Nachweis einer geringeren epidemiologischen Gefahr, bleibt weiterhin bestehen.
Diese gilt wie schon bisher im Gastgewerbe, bei körpernahen Dienstleistungen, in Beherbergungsbetrieben, für Zusammenkünfte mit mehr als 100 TeilnehmerInnen, in Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen (ausgenommen Museen, Bibliotheken, Büchereien u. Archive), für Reisebusse und Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr und an nicht öffentlichen Sportstätten.
Weiterhin bestehen bleibt die Regelung außerdem für ErbringerInnen mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen, für BesucherInnen und MitarbeiterInnen von Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, für BewohnerInnen zur Neuaufnahme in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, für BesucherInnen und MitarbeiterInnen von Krankenanstalten oder Kuranstalten sowie für MitarbeiterInnen von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
Für Zusammenkünfte ab 100 Personen gilt eine Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde, ab 500 Personen gilt eine Bewilligungspflicht. Eine Personenobergrenze im Rahmen der Corona-Regelungen gibt es nicht mehr.
Eine wesentliche Neuerung im Rahmen der Verordnung ist die Wiedereinführung des Mund- und Nasenschutzes in vielen Bereichen. Dort, wo 3-G-Nachweise gelten, entfällt die Maskenpflicht grundsätzlich. Ausnahmen gibt es für Alten- und Pflegeheime sowie Gesundheitseinrichtungen.
Die Tragepflicht eines MNS gilt ab dem 1. Juli wieder in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Stationen, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, in Kundenbereichen, bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr, an Arbeitsorten bei bei KundInnenkontakt und bei Parteienverkehr.
Überall dort, wo ein 3-G-Nachweis vorgesehen ist und erbracht wird, kann die Maskenpflicht auch für MitarbeiterInnen entfallen. Im Rahmen der Berufsgruppentestungen werden künftig außerdem keine Point-of-Sale Tests mehr gültig sein.
Sehr wohl gilt die MNS-Verpflichtung aber für BesucherInnen und MitarbeiterInnen von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, für BesucherInnen und MitarbeiterInnen von Krankenanstalten oder Kuranstalten und für MitarbeiterInnen, PatientInnen, BesucherInnen und Begleitpersonen von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen ausgeübt werden. Es obliegt den jeweiligen Institutionen allerdings, hier strengere Regelungen vorzusehen.
Für Betriebsstätten des Gastgewerbes, in denen Sitzplätze üblicherweise nicht oder nicht für die überwiegende Dauer des Aufenthalts eingenommen werden, also insbesondere Tanzlokale, Clubs und Diskotheken, gilt ab dem 1. Juli eine Auslastung von höchstens 75 % der Personenkapazität.
Die Erhebung von Kontaktdaten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, bleibt weiterhin bestehen.
Diese gilt für Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, nicht öffentliche Sportstätten, nicht öffentliche Freizeiteinrichtungen sowie Zusammenkünften ab 100 TeilnehmerInnen.