Mario Plachutta Ges.m.b.H wegen Diskriminierung verurteilt

Mangels barrierefreiem WC im Restaurant Wollzeile wurde die Mario Plachutta Ges.m.b.H vom Bezirksgericht Döbling zu Schadenersatz verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Restaurant Plachutta in der Wiener Wollzeile
Tauralbus

Wie der ÖZIV-Burgenland in einer Presseaussendung am 12. Jänner 2022 informiert, führte Hans-Jürgen Groß ein Zivilgerichtsverfahren gegen die bekannte Gastronomiekette Mario Plachutta Ges.m.b.H.

Nun wurde vom Bezirksgericht Döbling am 10. Jänner 2022 entschieden und Plachutta zu einer Zahlung von knapp 2.000 Euro (rund 1.000 Euro davon an Schadenersatz) verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hans-Jürgen Groß ist über die Klarheit des Urteils erfreut und hält gegenüber BIZEPS fest:

Ein WC ist eine derartige Selbstverständlichkeit, da erübrigt sich für mich jede Diskussion bezüglich Ausnahmen. Wer isst und trinkt muss aufs Klo. Wer das gastronomisch anbietet, muss auch dafür sorgen, und zwar für jeden Gast!

Worum ging es?

Herr Groß erkundigte sich telefonisch über die Barrierefreiheit des Restaurants „Plachutta Wollzeile“. Seine Anfrage wurde bejaht. Er suchte in Begleitung das Lokal auf, konsumierte und wollte danach das WC aufsuchen. Dabei musste er feststellen, dass dies weder alleine erreichbar noch benutzbar war.

Nach einer gescheiterten Schlichtung wurde ein Klage eingereicht.

Was das Gericht entschied?

Der Kläger habe sich „am 28.07.2019 telefonisch bei der Beklagten, nämlich dem Restaurant ‚Plachutta Wollzeile‘, im Vorfeld erkundigt, ob dieses Restaurant barrierefrei nutzbar sei und über eine barrierefreie Toilette verfüge, was beides bejaht worden sei.

Weiters ist dem Urteil (17 C 1207/21a – 13) zu entnehmen: „Als der Kläger nach Einnahme der Mahlzeit die Toilette habe aufsuchen wollen, habe er jedoch feststellen müssen, dass keine barrierefreie Toilette vorhanden gewesen sei; die vorhandenen Toilettenkabinen seien für einen Rollstuhlfahrer unbenutzbar gewesen.

Ist das WC Teil des Angebots?

Dazu ist im Urteil zu lesen: „Die Beklagte bietet mit ihrem gastronomischen Angebot öffentlich Zugang zu einer Dienstleistung. Der Kläger machte von diesem Angebot Gebrauch und trat mit der Beklagten in ein Rechtsverhältnis ein, welches durch das Servieren der bestellten Güter und der Begleichung der Rechnung auch beiderseitig erfüllt wurde. … Die Möglichkeit, während oder nach der Inanspruchnahme einer gastronomischen Dienstleistung in dem Gastronomiebetrieb eine Sanitäreinrichtung aufsuchen zu können, ist untrennbar mit dem abgeschlossenen Rechtsverhältnis verbunden.

An einer anderen Stelle wird das nochmals von der Richterin ausgeführt: „Wie bereits festgestellt, ist die Möglichkeit der Nutzung von Sanitärräumen untrennbar mit dem Besuch eines Gastronomiebetriebes verbunden. Die Inanspruchnahme dieses an die Öffentlichkeit gerichteten gastronomischen Angebots war dem Kläger daher nicht möglich bzw wäre ihm dies nur mit erheblicher fremder Hilfe möglich gewesen.

Erwogen wird auch, ob die Mario Plachutta Ges.m.b.H gemäß Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) diskriminiert hat. Auch das wurde von der Richterin so gesehen und sie hielt im Urteil fest: „Die Beklagte wäre folglich seit dem 1.1.2016 verpflichtet gewesen, eine barrierefreie Sanitärräumlichkeit für ihre Gäste zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass ihr die Errichtung einer derartigen barrierefreien Sanitäranlage aufgrund des damit verbundenen Aufwandes unzumutbar sei, weshalb dem Begehren des Klägers stattzugeben war.

Plachutta brachte vor, dass der Einbau einer barrierefreien Toilette im Restaurant der aufgrund der historischen und beengten Räumlichkeiten sowie der Lage der Steig- und Abfallstränge eine unzumutbare Belastung; dies auch deshalb, weil man sonst gegen die Wiener Mindestausstattungsverordnung verstoßen würde.

Das Urteil hält dazu unmissverständlich fest: „Die Übergangsfristen des § 19 Abs 2 BGStG seien am 1.1.2016 abgelaufen, weshalb die Beklagte verpflichtet gewesen sei, eine barrierefreie Toilette einzurichten. Die Wiener Mindestausstattungsverordnung würde dem nicht entgegenstehen, sondern sei kumulativ anzuwenden.

Es sind also beide Vorschriften einzuhalten. Ähnlich wurde auch schon bei einem Urteil 2012 wegen Barrieren bei einer Wiener Bäckerei entschieden (siehe Beitrag „Bäckerei wegen Barriere verurteilt“ sowie Schlichtung)

Eine große Schwäche des BGStG ist allerdings, dass NUR Schadenersatz vor Gericht erreicht werden kann. Ein Umbau kann nicht erzwungen werden. Die ebenfalls verurteilte Bäckerei hat übrigens dann freiwillig umgebaut.

Update: Laut Ö1 Morgenjournal vom 15. Jänner 2022 kündigte Plachutta an, gegen das Urteil in Berufung zu gehen.

Update 2: Der ORF berichtete darüber in der Sendung Bürgeranwalt am 26. Februar 2022

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6 Kommentare

  • Ich bin seit vielen Jahren als Volunteer bei „Wings for LIFE“ im Einsatz.Ein männlicher Rolli-Fahrer muß sich nicht von „oben bis unten anmachen“ ,wie es der Hr Groß geschildert hat wenn er „Harndrang“ verspührt. Die schlaue Lösung ist eine Flasche…..Das müßte doch bekannt sein.Verwenden sogar die LKW-Fahrer im Notfall auf der Autobahn…..
    Die Elekrto-Rollstühle werden auch immer größer und haben bald keinen Platz mehr im geräumigsten Behinderten-Klo.
    Die Kellner haben auch Hilfe angeboten,sehe darin keine Diskriminierung.
    Ich kenne sehr viele Rolli-Fahrer und -auch „Innen“ (weibliche..),die sehr gut „vorbereitet“ sind auf solche „Notfälle“. Was macht der denn im Flugzeug z.B. ,der sitzt doch nicht erst seit gestern im Rollstuhl.
    Hab mir den Bericht im Bürgeranwalt angeschaut, wo er gesagt hat,daß alles an ihm heruntergeronnen ist. Ist etwas unglaubwürdig für mich gewesen…….
    Er sollte beim WINGS For LIFE teilnehmen,da kann er sich mit anderen Rolli_Fahrern treffen und Ideen holen, wie man solche „Probleme“ lösen kann.
    Da gibts jede Menge Spaß bei allen Beteiligten, sogar über die eigene Behinderung machen viele Spaß und Scherze, was mich anfangs überrascht hat.Weil ich mir das eigentlich nicht getraut hätte zu sagen,was die Rolli-Fahrer über sich selber sagen manchmal…… Man sollte halt – trotz Behinderung – nicht seinen Humor verlieren und etwas „lockerer“ damit umgehen. Damit macht man es auch den Menschen die eh helfen wollen auch etwas leichter.Die sind ohnedies oft unsicher wie sie sich verhalten sollen im Umgang mit Behinderten……

  • Immer wieder traurig zu bemerken, dass Barrierefreiheit in diesem Land offensichtlich eine Sache der Auslegung ist…wie kann das sein? Immerhin gehören wir doch zu den fortschrittlichsten Länder…böse Zungen würden jetzt behaupten dass man den Eindruck bekommt, dass Menschen, die auf Barrierefreiheit angewiesen sind, aus dem Stadtbild entfernt werden.

    Was kann helfen?
    Mir persönlich gefällt es nicht immer auf die Gnade der Stadt Wien zu warten…es passiert ja eh nichts und die Kompromisse die beschlossen werden helfen nur der Seite die sich aus der Verantwortung ziehen will.
    Ist es tatsächlich notwendig dass sich 1993 wiederholen muss?

  • Wir wollten einmal ein Büro in einem im Plachutta-Eigentum befindlichen Haus mieten und auch das WC in eine Behindertentoilette umwandeln. Plachutta hat es uns verboten.

  • Wir wollten uns in einem Bürohaus, dass der Familie Plachutta gehört einmieten, und benötigten dafür auch eine Behindertentoilette. Der Umbau wurde uns verweigert, obwohl wir ihn selbst bezahlt hätten.

  • Ich habe mich schon vor vielen jahren bei plachutta beschwert, nichts hat sich geändert. ich glaube auch nicht, daß sich das jetzt ändern wird. die strafe ist für herrn plachutta aus der portokasse zu zahlen. tatsache ist: dem betrieb plachutta sind gesetzliche vorgaben egal. behinderte menschen sollen zum würstelstand gehen.

  • Danke Martin Ladstätter, für die ausführliche Erklärung des Urteils…