Eine Heimopferrente soll Menschen entschädigen, die als Kinder oder Jugendliche in einem Heim oder einer psychiatrischen Abteilung psychische und/oder körperliche Gewalt erfahren haben.
Die konkreten Regelungen sind im Heimopferrentengesetz (HOG) festgeschrieben. Bereits bestehende Regelungen im HOG zielten darauf ab, dass Heimopferrenten nicht als Einkommen gewertet werden.
In der Praxis zeigte sich jedoch, dass die Regelung nicht ausreichend war. Bundesländer rechneten die Heimopferrente gegen, um bei Leistungen zu sparen, wie wir anhand der Erfahrungen des VertretungsNetzes ausführlich berichteten.
Warum ist diese gesetzliche Klarstellung notwendig?
Im Sozialausschuss vom 28. Februar 2024 wurde ein ausführlicher Bericht erstellt, warum diese Überarbeitung des Heimopferrentengesetz (HOG) notwendig ist.
Durch die vorgeschlagene Regelung soll der durch die Rechtslage und Judikatur bestehende unbefriedigende Zustand, dass etwa Rentennachzahlungen nach dem HOG als verwertbares Vermögen gelten und dadurch dem:r Rentenbezieher:in keine oder nur verminderte Sozialhilfeleistungen gebühren, beseitigt werden.
Im Konkreten soll durch eine Ergänzung der bestehenden Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 3 HOG normiert werden, dass die Rente nach dem HOG (bzw. Rentennachzahlungen und angesparte Beträge an Rente) auch nicht als (verwertbares) Vermögen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen gilt.
Diese Regelung soll auch die von Heim-, Jugendwohlfahrts- und Krankenhausträgern erbrachten Entschädigungsleistungen an Opfer – dabei handelt es sich zumeist um Pauschalzahlungen – umfassen.
Welche gesetzliche Bestimmung wurde im Heimopferrentengesetz geändert?
Um die Probleme einer unerwünschten Anrechnung der Rente zu beseitigen, wurde nun im Nationalrat eine Gesetzesnovelle erarbeitet. Konkret wurde in § 2 des HOG folgender neuer Text im HOG beschlossen, der nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde:
(3) (Verfassungsbestimmung) Die laufende Rentenleistung gilt nicht als Einkommen, Rentennachzahlungen und angesparte Rentenbeträge gelten nicht als Vermögen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder oder sonstigen landesgesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch für die Entschädigungsleistung nach § 1 Abs. 1.
Mit dieser Verfassungsbestimmung ist garantiert, dass sich die Bundesländer an die Regelung halten müssen.